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Ehemalige SAirGroup-Organe sollen rechtliche Konsequenzen tragen


MEDIENMITTEILUNG

Ehemalige SAirGroup-Organe sollen rechtliche Konsequenzen tragen

21. Mai 2003 (EFD) Der Bundesrat hat zwei parlamentarische Vorstösse (Motion
der SVP-Fraktion und Postulat von Nationalrätin Susanne Leutenegger
Oberholzer, SP/BL) zur Verantwortlichkeit der ehemaligen SAirGroup-Organe
beantwortet. Grundsätzlich befürwortet er, dass das Verhalten von
Verwaltungsrat, Geschäftsleitung und Revisionsstelle der ehemaligen
SAirGroup nicht ohne Konsequenzen bleibt. Weil davon auszugehen sei, dass
der Sachwalter (Liquidator) zusammen mit dem Gläubigerausschuss von
SAir-Group die nötigen rechtlichen Schritte einleiten werde, bestehe für den
Bund aus heutiger Sicht jedoch kein Anlass, im Hinblick auf die Einleitung
einer Verantwortlichkeitsklage aktiv zu werden. Sollte der Sachwalter von
rechtlichen Schritten absehen, könne der Bund als Aktionär und Gläubiger
immer noch den Klageweg beschreiten. Der Bundesrat ist bereit, beide
Vorstösse als Prüfanträge entgegen zu nehmen.

In ihrer Motion vom 19. März 2003 hatte die SVP-Fraktion den Bundesrat
aufgefordert, für die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen
gegenüber den Organen von SAirGroup zu sorgen. Zudem wurde der Bund
aufgefordert, die Aspekte einer ausservertraglichen Haftung nach Artikel 41
Obligationenrecht zu prüfen (namentlich im Hinblick auf den Vertrauensschutz
der Aktionäre). Nationalrätin Leutenegger Oberholzer hatte in ihrem Postulat
vom 21. März 2003 rechtliche Konsequenzen für das Verhalten der
Swissair-Organe verlangt.

In seiner Stellungnahme zur Motion gibt der Bundesrat unter anderem
folgendes zu bedenken:

- Der Bund als Aktionär könnte bis zur Genehmigung des Nachlassvertrages
(bzw. bis zur Konkurseröffnung) nur auf Leistung an die Gesellschaft klagen.
Im Anschluss daran liegt die Aktivlegitimation zunächst bei den
Liquidationsorganen.

- Allfällige Verantwortlichkeitsansprüche werden daher in erster Linie vom
Liquidator (dem heutigen Sachwalter) geltend zu machen sein. Dieser
entscheidet (zusammen mit dem Gläubigerausschuss) nach pflichtgemässem
Ermessen und in völliger Unabhängigkeit. Es gibt aus heutiger Sicht keinen
Anlass zur Einflussnahme.

- Sollten die Liquidationsorgane auf die Einreichung von
Verantwortlichkeitsklagen verzichten, könnte jeder Aktionär oder Gläubiger
entsprechende Ansprüche geltend machen. Der Bundesrat würde dann eine neue
Lagebeurteilung vornehmen.

Aus den angeführten Gründen beantragt der Bundesrat Umwandlung der Motion in
ein Postulat. Im weiteren ist er bereit, das Postulat Leutenegger Oberholzer
entgegen zu nehmen.

Auskunft: Barbara Schaerer, Eidg. Finanzverwaltung, Tel.: 031 322 60 18

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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