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4. IV-Revision: Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung

Medienmitteilung   21. Mai 2003

4. IV-Revision: Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung

Der Bundesrat hat die Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung
und verschiedener weiterer Verordnungen des Sozialversicherungsrechts
genehmigt. Dabei handelt es sich um die Ausführungsbestimmungen zu den
Massnahmen, die im Rahmen der 4. IV-Revision vorgesehen sind, wie z. B. die
einheitliche Hilflosenentschädigung, die regionalen ärztlichen Dienste und
die Pilotversuche. Die Änderung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Das Parlament hat am 21. März 2003 die 4. Revision des Bundesgesetzes über
die Invalidenversicherung (IVG) verabschiedet, die voraussichtlich am 1.
Januar 2004 in Kraft treten wird. Die Referendumsfrist läuft am 10. Juli
2003 ab. Die Einführung der im revidierten Gesetz vorgesehenen Massnahmen
bedingt eine Änderung verschiedenster Verordnungsbestimmungen (IVV) sowie
von Bestimmungen weiterer Verordnungen und Kreisschreiben. Ebenso drängt
sich eine Anpassung der Informatikprogramme der Vollzugsorgane wie auch eine
Schulung des betroffenen Fachpersonals auf. Aus allen diesen Gründen muss
die Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung vom Bundesrat
unverzüglich genehmigt werden.

Die in der Folge der 4. IV-Revision notwendige Änderung der IVV betrifft
insbesondere folgende Bereiche:

·        einheitliche Hilflosenentschädigung und Erhöhung der Beträge

·        Streichung der Beiträge an Organisationen der privaten
Invalidenhilfe für Freizeittransporte ab 2005

·        Pilotversuche

·        Einführung regionaler ärztlicher Dienste

                        Eidgenössisches Departement des Innern

                        Presse- und Informationsdienst

Auskünfte:                        Tel. 031 / 322 90 13

                        Daniela Foffa, Projekte und Spezialaufgaben,

                        Geschäftsfeld Invalidenversicherung

                        Bundesamt für Sozialversicherung

Anhänge:

-          Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und
weiterer Verordnungen: Betroffene Massnahmen

-          Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) + AHVV, ELV, UVV
und MVV

Medienmitteilungen des BSV sowie weitere Informationen finden Sie im
Internet unter www.bsv.admin.ch

Anhang:

Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und weiterer
Verordnungen: Betroffene Massnahmen

Massnahmen im Bereich der Leistungen:

·        Einheitliche Hilflosenentschädigung und Erhöhung der Beiträge
Diese Leistung tritt an die Stelle der bisherigen Hilflosenentschädigung,
der Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige und der Hauspflegebeiträge.
Der Betrag der einheitlichen Hilflosenentschädigung wird für Personen, die
nicht im Heim wohnen, erhöht, um diesen zu ermöglichen, so lange als möglich
eigenständig zu Hause wohnen können. (verdoppelter Ansatz ab 1. Januar
2004). Das neue Leistungssystem wird in der Verordnung (IVV) konkretisiert.

·        Erhöhung des Höchstbetrags bei der Vergütung der Krankheits- und
Behinderungskosten durch die Ergänzungsleistungen

Im Rahmen der 4. IV-Revision werden die Beträge erhöht, welche für
ungedeckte Krankheits- oder Behinderungskosten durch die
Ergänzungsleistungen vergütet werden. Alleinstehende Personen mit schwerer
Hilflosigkeit, die zu Hause wohnen, können eine Vergütung dieser Kosten bis
zu 90'000 Franken im Jahr beanspruchen (bei mittelschwerer Hilflosigkeit bis
zu 60'000 Franken). Der Betrag für Ehepaare hängt vom Hilflosigkeitsgrad des
jeweiligen Ehepartners ab.

·        Streichung der Beiträge an Organisationen der privaten
Invalidenhilfe für Freizeittransporte
Im Zusammenhang mit der Einführung der einheitlichen Hilflosenentschädigung
kündigte der Bundesrat bereits in seiner Botschaft vom Februar 2001 die
Aufhebung der Beiträge für Freizeittransporte an Organisationen der privaten
Invalidenhilfe an. Als Begründung führte er an, dass die verdoppelten
Beträge der Hilflosenentschädigung u.a. auch für die Finanzierung der
benötigten  Transportdienste bestimmt seien. Wie mehrfach angekündigt,
sollen die Transportkostenbeiträge jedoch erst ein Jahr nach Inkrafttreten
der 4. IV-Revision, d.h. voraussichtlich per 1.1.2005, aufgehoben werden.
Der Bundesrat ist der Ansicht, dass eine Übergangsfrist von einem Jahr
angemessen und vertretbar ist.

·        Pilotversuche
Ziel der Pilotversuche ist einerseits eine vermehrte Anstellung behinderter
Personen durch Arbeitgebende und anderseits eine erhöhte Autonomie von
behinderten Personen mit einem Bedarf an Pflege und Betreuung. Die
Verordnung regelt, wie bei Eingaben von Pilotprojekten vorzugehen ist.

Verstärkung der Aufsicht des Bundes

·        Einführung regionaler ärztlicher Dienste unter der direkten
fachlichen Aufsicht des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV)
Aufgrund des Gesetzes sind die neuen regionalen ärztlichen Dienste für die
Abklärung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen bei der Beurteilung von
Leistungsgesuchen zuständig. Die Dienste sollen spätestens ein Jahr nach
Inkrafttreten der Verordnungsänderung ihre Arbeit aufnehmen und die heutigen
IV-Stellen-Ärztinnen und -Ärzte ablösen. In den Diensten vertreten sind
verschiedene medizinische Fachdisziplinen. Die Verordnung enthält die
Vorgaben für die Bildung der Regionen, die Aufgaben der regionalen
ärztlichen Dienste und die fachliche Aufsicht des BSV. Die umschriebenen
Aufgaben sind Ausfluss ausführlicher Diskussionen in den parlamentarischen
Kommissionen.

·        Aufsicht des BSV

Nach langen Diskussionen in den Räten wurde entschieden, die Überprüfung der
Aufgaben der IV-Stellen (fachliche Aufsicht) auch weiterhin dem BSV zu
übertragen. Im Weiteren wurden die Regelungen zur Aufsicht im Gesetz
ausführlicher und transparenter dargestellt. Infolge der 4. IV-Revision
findet nun ab 2006 eine jährliche Prüfung der gesetzlich vorgeschriebenen
Aufgaben der IV-Stellen statt.

·        Durchführung und Finanzierung wissenschaftlicher Auswertungen

Mit der 4. IV-Revision werden wissenschaftliche Auswertungen betreffend die
Umsetzung des Gesetzes zu einer kontinuierlichen Aufgabe des Bundes. Diese
sollen nach einem langfristig angelegten Konzept durchgeführt werden. Die
Kosten dafür übernimmt die IV. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

·        Gesamtschweizerische Informationsarbeit
Neu hat der Bund zudem die Aufgabe, für eine allgemeine,
gesamtschweizerische Information über die Leistungen der
Invalidenversicherung zu sorgen. Die Versicherung vergütet dem Bund die
Kosten für diese Informationstätigkeit, die nach einem längerfristigen
Konzept durchzuführen ist. Die Verordnung regelt das Verfahren.

Die Änderungen der Verordnung über die Invalidenversicherung betreffen
zudem:

·        Einführung des neuen Taggeldsystems

·        Verbesserte Leistungen im Bereich der beruflichen Weiterbildung von
Menschen mit Behinderung

·        Aktive Unterstützung und begleitende Beratung im Rahmen der
Arbeitsvermittlung durch die IV-Stellen.