Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung in der beruflichen Vorsorge: Bundesrat eröffnet das Vernehmlassungsverfahren

Medienmitteilung 21. Mai 2003

Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung in der beruflichen Vorsorge:
Bundesrat eröffnet das Vernehmlassungsverfahren

Aufgrund der anhaltend schlechten Lage der Finanzmärkte befinden sich
zahlreiche Vorsorgeeinrichtungen in Unterdeckung. Die Pensionskassen müssen
von Gesetzes wegen in dieser Situation Sanierungsmassnahmen ergreifen. Der
Bundesrat schlägt für gravierende Unterdeckungen im Rahmen eines
Vernehmlassungsverfahren eine Reihe weitergehender Massnahmen vor, welche
die Vorsorgeeinrichtungen in die Lage versetzen sollen, wieder die volle
Deckung herzustellen. Dafür will er ihnen auch eine angemessene Frist
einräumen. Gleichzeitig hat er Massnahmen auf Verordnungs- und Weisungsstufe
erlassen, die auf Mitte Jahr in Kraft treten.

Die anhaltend schlechte Lage der Finanzmärkte hinterlässt Spuren bei den
Pensionskassen. Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen im Bundesgesetz über
die berufliche Vorsorge (BVG) schreiben den Pensionskassen vor, jederzeit
volle Sicherheit für die Deckung der übernommenen Verpflichtungen zu
gewährleisten. Bei zahlreichen Pensionskassen reicht das Vorsorgevermögen
nicht mehr aus, sämtliche aktuellen und künftigen Verpflichtungen zu decken.
Diese Pensionskassen befinden sich in Unterdeckung und müssen Massnahmen zur
Wiederherstellung der vollen Deckung ergreifen. Da die Bestimmungen des
Bundesgesetzes nur für die obligatorische Mindestvorsorge gelten, haben die
Vorsorgeeinrichtungen, welche auch im Bereich der überobligatorischen
Vorsorge tätig sind, bereits heute einen gewissen Sanierungsspielraum,
welchen sie auch wahrnehmen.

Die heutigen Möglichkeiten des Gesetzes sind zur Behebung von Unterdeckungen
aber nicht in jedem Fall ausreichend. Den Vorsorgeeinrichtungen müssen
deshalb zusätzliche Instrumente zur Verfügung stehen, vor allem Normen, mit
denen genau festgelegt wird, wie die Sanierungsmassnahmen umzusetzen sind.

Der Bundesrat erachtet es als notwendig, Massnahmen auf Gesetzesstufe zu
verankern. Da diese Massnahmen Auswirkungen auf die Beitrags- und die
Leistungslast haben werden, braucht es ein Vernehmlassungsverfahren. Damit
der Handlungsspielraum der Vorsorgeeinrichtungen rasch ausgeweitet werden
kann, hat der Bundesrat Verordnungsänderungen verabschiedet.

Es gilt zunächst, den Begriff der Unterdeckung einheitlich festzulegen, was
die Voraussetzung für eine einheitliche Meldepflicht der
Vorsorgeeinrichtungen bei Unterdeckung bildet. Heute bestehen in den
Kantonen unterschiedliche Regelungen. An die Aufsichtsbehörden der
beruflichen Vorsorge werden Weisungen erlassen, die insbesondere für eine
einheitliche Praxis sorgen sollen.

Die Vernehmlassungsvorlage des Bundesrates zur Änderung des BVG sieht drei
Handlungsebenen vor:

·        Bei erheblicher Unterdeckung will der Bundesrat den Pensionskassen
die Möglichkeit geben, Beiträge zur Behebung der Unterdeckung sowohl bei den
Arbeitnehmern als auch den Arbeitgebern zu erheben. Solche Beiträge werden
zwar bereits heute erhoben. Mit einer Änderung des Freizügigkeitsgesetzes
soll jedoch sicher gestellt werden, dass diese Beiträge auch beim
Stellenwechsel der Versicherten in der Vorsorgeeinrichtung verbleiben.

·        Unter den gleichen Voraussetzungen sollen die Pensionskassen ferner
auch die Möglichkeit haben, die Altersguthaben zu einem tieferen Zinssatz
als den Mindestzinssatz zu verzinsen.

·        Pensionskassen, welche einen hohen Anteil an Rentnerinnen und
Rentner aufweisen, werden die Unterdeckung nur beheben können, wenn auch die
Rentnerinnen und Rentner einen zeitlich befristeten Beitrag leisten. Die
Kassen sollen diese Möglichkeit erhalten, wenn ihre finanziellen
Schwierigkeiten wirklich gross sind und die Rentnerinnen und Rentner in
Zeiten hoher Vermögenserträge auch in den Genuss von Leistungsverbesserungen
gekommen sind. Das BVG-Minimalguthaben darf durch den Rentnerbeitrag aber
nicht geschmälert werden.

Versicherte haben die Möglichkeit, Vorsorgegelder aus der Pensionskasse
zurückzuziehen. Dies kann dazu missbraucht werden, sich den
Sanierungsbemühungen einer Vorsorgeeinrichtung zu entziehen. Flankierend zu
den vorstehenden Massnahmen möchte der Bundesrat deshalb die Kompetenz zum
Erlass von Missbrauchsbestimmungen in der Verordnung über die
Wohneigentumsförderung verankern.

Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Massnahmen ändern nichts an den
Verantwortlichkeiten: Auch in Zukunft haben die Pensionskassen bei
Unterdeckung eigenverantwortlich zu entscheiden, welche Massnahmen zur
Anwendung kommen sollen.

Die zur Diskussion gestellten Sanierungsmassnahmen wollen die Altersvorsorge
in der zweiten Säule langfristig sicherstellen. Die Erweiterung des
gesetzlichen Massnahmenkatalogs zur Behebung von Unterdeckungen ist relativ
dringlich, denn Nichthandeln bedeutet Anwachsenlassen der Unterdeckung und
damit Vergrösserung das Handlungsbedarfs. Die Vernehmlassungsfrist beträgt
daher nur sechs Wochen. Es ist das Ziel des Bundesrates, die Massnahmen im
ersten Quartal 2004 in Kraft zu setzen. Damit dies möglich ist, beantragt er
den Eidgenössischen Räten, die Botschaft, die Mitte September verabschiedet
werden soll, im Sonderverfahren in der kommenden Wintersession zu beraten.

                    EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN

                    Presse- und Informationsdienst

Auskünfte:                    Tel. 031 322 90 61

                    Jürg Brechbühl

                    Vizedirektor, Bundesamt für Sozialversicherung

Beilagen:

·         Vernehmlassungsbericht über Massnahmen zur Behebung der
Unterdeckung in der beruflichen Vorsorge

·         Vorgeschlagene Änderungen im BVG

·         Änderungen der Verordnung über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

·         Kommentare zu den Änderungen der BVV 2

·         Änderungen der Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit
Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV)

·         Kommentare zu den WEFV-Änderungen

·         Weisungen über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der
beruflichen Vorsorge

Glossar
      Vorsorgevermögen
     Mit dem Vorsorgevermögen müssen die laufenden und künftigen
Verpflichtungen einer Vorsorgeeinrichtung - insbesondere die Alters- und
Invalidenrenten sowie die Freizügigkeitsleistungen - finanziert werden
können.

      Unterdeckung
     Eine Kasse in Unterdeckung kann der gesetzlichen Verpflichtung nicht
mehr nachkommen, jederzeit die laufenden und künftigen Verpflichtungen zu
garantieren. Je grösser die Unterdeckung um so dringender der
Handlungsbedarfbedarf. - Unterdeckung heisst jedoch nicht Insolvenz,
Zahlungsunfähigkeit, denn viele der Verpflichtungen fallen ja erst in der
Zukunft an.

      Insolvenz einer Pensionskasse
     Die Pensionskasse kann die laufenden Verpflichtungen (z.B. laufende
Rentenzahlungen) nicht mehr erfüllen. Zahlungsunfähige Kassen werden von der
Aufsichtsbehörde aufgelöst. Der Sicherheitsfond stellt die Leistungen
sicher.

      Sicherheitsfonds
     Stiftung der Sozialpartner, welcher vom Bundesrat u.a. die Aufgabe
übertragen worden ist, die Leistungen zahlungsunfähiger Pensionskassen bis
zu einem Einkommen von rund 110'000 Franken sicher zu stellen.

      obligatorische Mindestvorsorge
     Die im Rahmen des BVG festgelegten Mindestleistungen.

      überobligatorische Vorsorge
     Über die Mindestvorsorge hinausgehende Leistungen.

      Freizügigkeitsgesetz
     Legt die Freizügigkeitsleistungen fest, jener Betrag, der den
Versicherten beim Austritt aus einer Vorsorgeeinrichtung zusteht.

      Wohneigentumsförderung
     Das BVG sieht die Möglichkeit zum Vorbezug (oder Verpfändung) von
Vorsorgeleistungen zum Erwerb von Wohneigentum zum Eigengebrauch vor.

      Sammelstiftung
     Vorsorgeeinrichtung mehrerer Arbeitgeber; zwischen den angeschlossenen
Betrieben besteht keine Solidarität

Medienmitteilungen des BSV sowie weitere Informationen finden Sie im
Internet unter www.bsv.admin.ch