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Austausch von steuerlichen Auskünften mit den USA


MEDIENMITTEILUNG

Austausch von steuerlichen Auskünften mit den USA

21. Mai 2003 (EFD) Die mit den USA im Januar 2003 abgeschlossene
Vereinbarung zur Leistung von Amtshilfe bei Steuerbetrug und dergleichen
bewirkt keine generelle Ausweitung der Amtshilfe auf Widerhandlungen, die
nach schweizerischem Recht als einfache Steuerhinterziehung qualifiziert
werden. Dies hält der Bundesrat in seiner heutigen Antwort auf die
Interpellation von Ständerat Jean Studer (SP/NE) fest. Der Bundesrat betont
zudem, die Vereinbarung enthalte keine umfassende Verpflichtung der Schweiz,
die Einschränkungen des Informationsaustauschs den Bestimmungen des
amerikanischen Rechts zu unterstellen.

Ständerat Studer hatte mit seiner Interpellation Auskunft verlangt zu
Hintergründen und Tragweite der Vereinbarung vom 23. Januar 2003 über die
Auslegung von Artikel 26 des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
zwischen der Schweiz und den USA. Diese Abkommensbestimmung sieht vor, dass
die Vertragsstaaten untereinander diejenigen Auskünfte austauschen, die für
die Verhütung von Betrugsdelikten und dergleichen im Zusammenhang mit einer
unter das Abkommen fallenden Steuer erforderlich sind. Die erwähnte
Vereinbarung setzt sich mit der Auslegung des Begriffs "und dergleichen"
auseinander, der weder im Abkommen selber noch im Protokoll näher
umschrieben worden ist.

Zwar erstreckt sich die nun eingegangene Verpflichtung zur Leistung von
Amtshilfe auch auf gewisse Fälle, die keinen Abgabebetrug nach
schweizerischem Recht darstellen. Die Vereinbarung stellt jedoch keine
generelle Ausweitung auf Widerhandlungen dar, die nach unserer Rechtsordnung
eine blosse Steuerhinterziehung darstellen. Sie enthält lediglich eine
Ausdehnung der Amtshilfe auf jene Verhaltensweisen, die einen vergleichbaren
Unrechtsgehalt aufweisen wie der Abgabebetrug.

Im weiteren betont der Bundesrat, dass die Vereinbarung keine generelle
Verpflichtung der Schweiz enthält, die Einschränkungen des
Informationsaustauschs dem amerikanischen Recht zu unterstellen. Nur für den
Bereich der Verjährung sieht die Vereinbarung vor, dass der ersuchte Staat
bei der Beurteilung, ob einem Auskunftsbegehren entsprochen werden kann, die
Verjährungsvorschriften des ersuchenden Staates anzuwenden hat. Dies gilt
bei amerikanischen Ersuchen um Rechtshilfe bereits heute.

Nach Auffassung des Bundesrates bleibt der im Bundesgesetz über
internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG)
verankerte Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit in seiner materiellen
Substanz auch unter der Vereinbarung vom 23. Januar 2003 gewahrt.

Der Abschluss einer ähnlichen Vereinbarung mit weiteren Staaten setzt gemäss
der Antwort des Bundesrates voraus, dass das Doppelbesteuerungsabkommen mit
den betreffenden Staaten eine erweiterte Amtshilfebestimmung wie das
Abkommen mit den USA enthält. Dies ist bisher in keinem anderen Abkommen der
Fall. Mit Staatengemeinschaften - wie zum Beispiel mit der EU - hat die
Schweiz kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Einzig mit
Deutschland ist am 24. März 2003 ein Protokoll in Kraft getreten, das eine
Ausdehnung der Amtshilfe zur Verhütung von Betrugsdelikten vorsieht, wobei
der Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit ausdrücklich gewahrt bleibt.

Auskunft: Eric Hess, Eidg. Steuerverwaltung, Tel. 031 322 71 51

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