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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Ausführungsverordnung zu den flankierenden Massnahmen

Ausführungsverordnung zu den flankierenden Massnahmen

In seiner Sitzung vom 21. Mai 2003 hat der Bundesrat die
Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über die in die Schweiz
entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die flankierenden
Massnahmen zum freien Personenverkehr verabschiedet und das Datum ihres
Inkrafttretens bestimmt.

Gleichzeitig mit den bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der
Europäischen Gemeinschaft hatte das eidgenössische Parlament am 9.
Oktober 1999 die sogenannten flankierenden Massnahmen zum freien
Personenverkehr angenommen. Diese Massnahmen sollen verhindern, dass
der freie Personenverkehr zu einem missbräuchlichen Unterbieten der
Arbeitsbedingungen führt.
Nebst der Definition verschiedener Gesetzesbegriffe enthält die
Verordnung insbesondere Ausführungsbestimmungen zu den folgenden drei
Bereichen: Regelung des Meldeverfahrens der entsandten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die ausländischen Arbeitgeber;
Einsetzen und Organisation der tripartiten Kommissionen, insbesondere
der tripartiten Kommission des Bundes; Aufteilung der Finanzierung
zwischen Bund und Kantonen bezüglich der tripartiten und paritätischen
Kommissionen sowie der Entschädigungen an die Vertreter der
Sozialpartner. Die flankierenden Massnahmen treten am 1. Juni 2004 in
Kraft. Ab diesem Datum wird die Kontrolle der Arbeits- und
Lohnbedingungen der ausländischen Arbeitskräfte sowie der Grundsatz des
Vorrangs der inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die
Staatsangehörigen der EU/EFTA aufgrund des Abkommens über den freien
Personenverkehr aufgehoben (Ablauf der ersten Übergangsfrist). Um
sicherzustellen, dass an diesem Datum alle Kantone über die notwendigen
Strukturen verfügen, hat der Bundesrat beschlossen, diejenigen
Bestimmungen vorzeitig in Kraft zu setzen, welche den Kantonen die
Verpflichtung auferlegen, eine tripartite Kommission einzusetzen. Diese
Bestimmungen treten am 1. Juni 2003 in Kraft.

Daniel Veuve,
 seco,
 Direktion für Arbeit,
 Arbeitsbedingungen,
 Tel. 031 322 29 31