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Teilrevision der Raumplanungsverordnung

Medienmitteilung

Teilrevision der Raumplanungsverordnung

Der Bundesrat hat heute eine Teilrevision der Raumplanungsverordnung (RPV)
gutgeheissen und auf den 1. Juli 2003 in Kraft gesetzt. Die RPV wird durch
einen Artikel ergänzt. Dieser präzisiert, in welchem Ausmass Wohnbauten
geändert werden können, die ursprünglich landwirtschaftlich genutzt wurden
und neu landwirtschaftsfremd bewohnt werden sollen.

Die neue Bestimmung der Raumplanungsverordnung (RPV) regelt, in welchem
Ausmass landwirtschaftliche Wohngebäude ausserhalb der Bauzonen verändert
werden können, wenn der landwirtschaftliche Bedarf weggefallen ist (Art. 24d
Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes). Dazu werden drei Grundsätze aufgestellt:

- Generell sind Erweiterungen zulässig, die für eine zeitgemässe Wohnnutzung
unumgänglich sind.

- Für landwirtschaftliche Wohngebäude, die vor dem 1. Juli 1972 erstellt
wurden, gelten innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens die grosszügigeren
Grenzwerte, wie sie auch für die anderen damals rechtmässig bestehenden
Wohngebäude gelten: Sie können, unter Einhaltung der gesetzlichen
Voraussetzungen, um bis zu 60 Prozent erweitert werden, höchstens aber um
100 Quadratmeter.

- Wurden Gebäude durch höhere Gewalt zerstört, dürfen sie wieder aufgebaut
werden.

Die neue Bestimmung ist in jenen Kantonen anwendbar, welche Art. 24d des
Raumplanungsgesetzes für anwendbar erklärt haben oder dies noch tun.

Die Teilrevision  wurde in die Wege geleitet, nachdem verschiedene Kantone
Unsicherheiten in der Rechtsanwendung signalisiert hatten. Der neue
Verordnungsartikel trägt  zur Vereinheitlichung und Vereinfachung des
Vollzugs bei.

Bern, 21. Mai 2003

      UVEK Eidgenössisches Departement für
      Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation

      Presse- und Informationsdienst

Auskünfte:  Pierre-Alain Rumley, Direktor Bundesamt für Raumentwicklung,
3003 Bern, Tel. 031/322 40 51, E-Mail: pierre-alain.rumley@are.admin.ch oder

Christoph de Quervain, stv. Sektionschef Recht, Bundesamt für
Raumentwicklung, 3003 Bern,
Tel. 031/322 40 84, E-Mail: christoph.dequervain@are.admin.ch

Beilage: Text der Verordnungsrevision