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Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Totalrevision der Versicherungsaufsicht

Neues Versicherungsrecht wird griffiger und konsumentenfreundlicher

Bern, 09.05.2003. Durch gezielte Überwachung der langfristigen Stabilität
der Versicherungsgesellschaften sollen die Versicherten besser geschützt
werden. Um dabei den Rahmenbedingungen mit einem internationalisierten und
liberalisierten Markt Rechnung tragen zu können, hat der Bundesrat an seiner
heutigen Sitzung die Botschaft zum revidierten Versicherungsaufsichtsgesetz
(VAG) und zur Teilrevision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG)
verabschiedet. Oberstes Ziel dieser Gesetzesrevisionen sind die Sicherheit
und das Vertrauen der Versicherten.

Das bestehende Aufsichtsrecht ist unübersichtlich; die Aufteilung der
Materie auf fünf Bundesgesetze und mehrere Verordnungen führt zu
Rechtsunsicherheiten.  Das geltende Recht ist unpräzise und nicht mehr auf
den heutigen Markt ausgerichtet. Zur Durchsetzung einer vermehrt risiko- und
marktgerechten Aufsicht und zur Umsetzung einer neuen, dynamischen
Aufsichtsphilosophie bedarf es deshalb einer Generalüberholung und teilweise
Neuausrichtung der Aufsicht.

Sicherheit und Vertrauen

Die Revision legt den Akzent auf Sicherheit, Risikomanagement und Ausbau der
"Corporate Governance". So sieht der Entwurf der Gesetzesrevision vor, für
die Definition und Berechnung der erforderlichen Solvenz eines
Versicherungsunternehmens nicht nur wie bisher auf den Geschäftsumfang
abzustellen, sondern allen Risiken Rechnung zu tragen, denen ein
Versicherungsunternehmen ausgesetzt ist. Damit nimmt das Gesetz die
Entwicklungen in der EU vorweg und schafft zudem die Möglichkeit, zusätzlich
auch Solvenzkriterien anderer Rechtssysteme zu berücksichtigen. In den
Bereichen Corporate Governance, Transparenz und Konsumentenschutz werden
zudem die Aufsichtsinstrumente präzisiert.

Angemessene Sanktionen

Ausserdem ist im neuen Aufsichtsrecht eine breite Palette von Massnahmen
vorgesehen, um mit angemessenen Sanktionen auf Verfehlungen reagieren zu
können. So wird zum Beispiel die Obergrenze der Bussen für Übertretungen auf
100'000 und für Vergehen auf 1 Million Franken angehoben.
In den letzten Jahren wurde den Finanzflüssen innerhalb von Konzernen
zunehmend Beachtung geschenkt. Dieser Entwicklung gilt es angesichts der
vermehrten Auslandtätigkeit der Schweizer Versicherer Rechnung zu tragen. Da
es für die Beaufsichtigung von Unternehmenszusammenschlüssen
(Versicherungsgruppen und Finanzkonglomerate) bislang keine etablierten
Regeln gibt, sollen neu solche Regeln ins Gesetz aufgenommen werden.
Niederschlag finden auch Vorschriften über den Leumund und die Ausbildung
der Verantwortungsträger von Versicherungen. Es wird klar geregelt, welche
Befugnisse die Aufsichtsbehörde hat, wenn Verantwortliche in einer
Versicherungsgesellschaft diesen Anforderungen nicht entsprechen.

Weitere Neuerungen

? Versicherungsvermittler: Neu sollen die Versicherungsvermittler unter
Aufsicht gestellt und es soll ein öffentliches Register geschaffen werden:
Der Eintrag in dieses Register ist für jene Vermitt-ler obligatorisch, die
nicht an einen Versicherer gebunden sind (Makler), und stellt verschiedene
Anforderungen an die fachliche und persönliche Qualifikation.
? Aktuar: Im Sinne einer Stärkung der Corporate Governance werden alle
Versicherungsgesellschaften gesetzlich verpflichtet, einen verantwortlichen
Aktuar als "internes Gewissen" zu bestellen. Mit dieser Massnahme wird das
interne System von "checks & balances" gestärkt. Die Aufsichtsbehörde wird
nähere Vorschriften über dessen Aufgaben erlassen.

Teilrevision des VVG

Gleichzeitig zur Totalrevision des Versicherungsaufsichtsrechts erfolgt eine
Teilrevision des Versicherungsvertragsrechts. Im Folgenden die wichtigsten
Neuerungen:
? Informationspflicht des Versicherers, den Versicherungsnehmer vor
Abschluss des Versicherungsvertrages umfassend über den wesentlichen
Vertragsinhalt aufzuklären. Dies gilt nicht nur für die Folgen der
Verletzung von vorvertraglichen oder vertraglichen Verpflichtungen oder der
vorzeitigen Beendigung des Vertrags, sondern auch für die konkreten
Berechnungsgrundlagen und Modalitäten von Überschussbeteiligungen,
Rückkaufs- und Umwandlungswerten. Mit der Revision wird diese Pflicht neu
ausdrücklich im Gesetz festgeschrieben.
? Ferner sollen die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung durch den
Ver-sicherten gemildert werden. Nach geltendem Recht kann der Versiche-rer
den Vertrag mit einem Versicherten rückwirkend auflösen, wenn er entdeckt,
dass dieser ihm eine Gefahrstatsache verschwiegen hat. Neu soll der
Versicherer nur dann von der Leistung befreit werden, wenn ein
Kausalzusammenhang zwischen der verschwiegenen Gefahrstatsache und dem
eingetretenen Schaden besteht.

? Der Grundsatz der Unteilbarkeit der Prämie wird aufgehoben: Bei Auflösung
des Versicherungsvertrages vor Ablauf des Versicherungsjahres gilt neu der
Grundsatz der Teilbarkeit der Prämie, d.h. der anteilmässigen Rückerstattung
der "nicht verbrauchten" Prämie.

Weitere Auskünfte:
Olivier Salamin, Bundesamt für Privatversicherungen, Tel. 031 322 70 43