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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Pflichtlagerhaltung im Bereich Erdgas

Pflichtlagerhaltung im Bereich Erdgas

Der Bundesrat hat auf den 1. Juli 2003 die Verordnung über die
Pflichtlagerhaltung von Erdgas in Kraft gesetzt. Um
Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, müssen sich in Zukunft alle
Erd-gasimporteure an der bereits bestehenden Ersatzpflichtlagerhaltung
in Form von Heizöl extra-leicht beteiligen.

Solange in der Schweiz keine ausreichenden Erdgas-Speichermöglichkeiten
bestehen, werden Lager ersatzweise in Form von Heizöl extraleicht
gehalten. Für alle Verbraucher mit Zweistoffanlagen, in denen sich
Erdgas durch Heizöl ersetzen lässt, sind heute auf Grund einer
Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Aktiengesellschaft für Erdgas
(SWISSGAS) und der Schweizerischen Zentralstelle für die Einfuhr
flüssiger Treib- und Brennstoffe (CARBURA) Ersatzpflichtlager in Form
von Heizöl verfügbar. Der Anteil der Zweistoffanlagen am
Erdgasverbrauch beträgt heute rund 45 Prozent.
Wegen der Öffnung des Gasmarkts in der Europäischen Union ist es
notwendig, dass nicht nur die SWISSGAS und die durch sie vertretenen
Gesellschaften, sondern auch andere Importeure
(„Dritt-Erdgasimporteure“) in die Ersatzpflichtlagerhaltung eingebunden
werden. Um Wettbewerbsverzerrun-gen unter den Erdgas-Importeuren zu
vermeiden, werden Dritt-Erdgasimporteure mit der neuen Ver-ordnung
verpflichtet, sich an der bestehenden Ersatzpflichtlagerhaltung zu
beteiligen. Dritte haben auf Grund von Artikel 13 des
Rohrleitungsgesetzes an sich schon lange die Möglichkeit gehabt, die
Durchleitung von Erdgas im Transportnetz zu beanspruchen. Von dieser
Möglichkeit kann real jedoch erst seit der Öffnung des Gasmarkts in der
Europäischen Union Gebrauch gemacht werden.

Den Text der Verordnung finden Sie unter www.bwl.admin.ch (Rubrik News)

Peter Graf,
 Chef Sektion Pflichtlager,
 Tel. 031 322 21 84

  Hans Peter Zimmermann,
 Sektion Recht,
 Tel. 031 322 21 90