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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Änderung der Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der

Änderung der Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der
Republik Irak

Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung beschlossen, die
Verordnung über Wirtschafts-massnahmen gegenüber der Republik Irak
abzuändern.

Neu wurde eine Bestimmung aufgenommen, nach welcher sämtliche Gelder
gesperrt sind, die sich im Besitz oder unter Kontrolle der irakischen
Regierung oder von Unternehmen privaten oder öffentlichen Rechts mit
Sitz im Irak befinden. Gelder, von denen anzunehmen ist, dass sie unter
diese Sperre fallen, müssen dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)
unverzüglich gemeldet werden.
Es ist verboten, der irakischen Regierung, irakischen Unternehmen
privaten oder öffentlichen Rechts oder Unternehmen, die sich unter
deren Kontrolle befinden, Gelder zu überweisen oder sonstwie direkt
oder indirekt zur Verfügung zu stellen. Ferner ist jegliche Überweisung
von Geldern in den Irak untersagt.
Bereits bisher beinhaltete die Verordnung ein Verbot, Gelder an die
irakische Regierung, an private oder öffentliche Unternehmen sowie an
Privatpersonen im Irak zu überweisen. Zudem waren jegliche Zahlungen
und Darlehen an irakische natürliche oder juristische Personen privaten
oder öffentlichen Rechts im Zusammenhang mit Handelsgeschäften
untersagt. Mit diesen Bestimmungen setzte die Schweiz die vom
UNO-Sicherheitsrat am 6. August 1990 mit Resolution 661 beschlossenen
Massnahmen um.
Aufgrund des Irak-Konfliktes und der Unsicherheit bezüglich der
Nachkriegsstrukturen hat der Bundesrat beschlossen, die de facto
bereits bestehende Blockierung irakischer Gelder zu verschärfen, d.h.
diese Gelder auch de iure zu sperren sowie eine Meldepflicht
einzuführen. Damit wird jegliches Abziehen irakischer Guthaben aus der
Schweiz verunmöglicht. Diese Massnahmen erleichtern den Transfer dieser
Guthaben an ihre rechtmässigen Besitzer nach dem Ende des Krieges. Dies
würde auf der Basis einer neuen Resolution des Uno-Sicherheitsrates
erfolgen.
Die Verordnungsänderung tritt am 10. April 2003 in Kraft. Der
Verordnungstext ist auf der Internetseite des seco einsehbar
(www.seco-admin.ch > Aussenwirtschaftspolitik, > Exportkontrollen und
Sanktionen, > Sanktionen).

seco,
 Exportkontrollpolitik und Sanktionen,
 Othmar Wyss,
 Tel. 031/324 09 16