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Interne bewaffnete Konflikte: Verbot und Beschränkung von bestimmten konventionellen Waffen

Bern, 16. April 2003

Pressemitteilung

Interne bewaffnete Konflikte: Verbot und Beschränkung von bestimmten
konventionellen Waffen

Der Bundesrat hat die Botschaft betreffend die Änderung des Übereinkommens
über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter
konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder
unterschiedslos wirken können, verabschiedet. Die Änderung besteht in der
Ausweitung des Anwendungsbereichs des Übereinkommens und der dazugehörigen
Protokolle auf nicht internationale bewaffnete Konflikte.

Mit der Verabschiedung des geänderten Artikels 1 des Übereinkommens vom 10.
Oktober 1980 wurde ein weiterer bedeutender Schritt zur Weiterentwicklung
der Regeln für nicht internationale bewaffnete Konflikte getan. Er zeigt
eine wachsende Bereitschaft der Staaten, die bei internationalen bewaffneten
Konflikten anerkannten Regeln auch in internen Konflikten anzuwenden. Dies
entspricht aus humanitärer Sicht einer absoluten Notwendigkeit, sind doch
heute die Mehrheit der bewaffneten Konflikte nicht internationaler Natur.
Die Schweiz hat sich im Rahmen des Übereinkommens stets für humanitäre
Anliegen eingesetzt und hat die Änderung des Artikels 1 an der zweiten
Überprüfungskonferenz unterstützt.

Das Übereinkommen von 1980 konkretisiert die im ersten Zusatzprotokoll von
1977 zu den Genfer Abkommen von 1949 festgehaltenen Grundsätze, nämlich dass
das Recht, dem Gegner zu schaden, nicht unbegrenzt ist und die
Zivilbevölkerung unter allen Umständen geschont werden muss. Es besteht aus
einem Rahmenabkommen und fünf Protokollen, welche den Gebrauch spezifischer
konventioneller Waffen einschränken oder verbieten (Protokoll I über
nichtentdeckbare Splitter; Protokoll II und revidiertes Protokoll II über
Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen; Protokoll III über
Brandwaffen; Protokoll IV über Blendlaserwaffen).

Die Ausweitung des Anwendungsbereichs gilt nur für die bereits bestehenden
Protokolle. Das Protokoll II ist in seiner an der ersten
Überprüfungskonferenz von 1996 revidierten Fassung (revidiertes Protokoll
II) bereits auf nicht internationale bewaffnete Konflikte anwendbar.

Bis heute haben neun Staaten die Änderung des Artikels 1 angenommen,
darunter Australien, Kanada, Frankreich, Schweden und das Vereinigte
Königreich. Die Änderung wird sechs Monate nach Hinterlegung der zwanzigsten
Ratifikations- oder Annahmeurkunde beim Depositar in Kraft treten.

Die Schweiz hat das Übereinkommen von 1980 und die ersten drei Protokolle am
20. August 1982 sowie das revidierte Protokoll II und das Protokoll IV am
24. März 1998 ratifiziert.