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Lagerung von Siloballen auf Pufferstreifen und ökologischen

Lagerung von Siloballen auf Pufferstreifen und ökologischen
Ausgleichsflächen ist verboten

Da die Gefahr von Gärsaftverlust besteht, ist die Lagerung von
Siloballen auf Pufferstreifen entlang von Gewässern, Waldrändern,
Hecken-, Feld- und Ufergehölzen sowie auf ökologischen
Ausgleichsflächen (öAF) nicht gestattet.

Wie Versuche bestätigt haben, können Gärsaftverluste bei der Lagerung
von Siloballen nicht ausgeschlossen werden. Gemäss der Verordnung über
umweltgefährdende Stoffe (SR 814.013) zählen die Silosäfte zum
Hofdünger. Aus diesem Grund ist die Lagerung von Siloballen auf
Pufferstreifen - d.h. auf 3 Meter breiten Grünflächenstreifen - entlang
von Gewässern, Waldrändern, Hecken-, Feld- und Ufergehölzen nicht
erlaubt.
Selbstverständlich dürfen die Siloballen auch nicht auf ökologischen
Ausgleichsflächen (öAF) gelagert werden. Extensiv und wenig intensiv
genutzte Wiesen, Hecken oder Buntbrachen bieten verschiedenen
wertvollen Pflanzen- und Tierarten Lebensraum. Durch die Lagerung von
Siloballen nimmt die darunter liegende Vegetation Schaden. Sinn und
Zweck der öAF würden dadurch beeinträchtigt. Die Lagerung von
Siloballen ist deshalb auf ökologischen Ausgleichsflächen, die für
Beiträge angemeldet oder dem ökologischen Leistungsnachweis angerechnet
werden, nicht zulässig.

BLW,
 Sektion Ökologische Direktzahlungen, Tel. 031-322 25 88