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Ersuchen der USA um Blockierung irakischer Guthaben - Antwort des Bundesrats

Bern, 9. April 2003

Pressemitteilung

Ersuchen der USA um Blockierung irakischer Guthaben - Antwort des Bundesrats

Die von der Schweiz ergriffenen Massnahmen erfüllen voll und ganz die
Anforderung, dass allfällige Guthaben des irakischen Staates der Bevölkerung
Iraks erhalten werden sollten. Die Schweiz wird die irakischen Guthaben
deblockieren, sobald eine Resolution des UNO-Sicherheitsrats oder eine
ausdrückliche richterliche Anordnung nach einem ordnungsgemässen Verfahren
vorliegt.

Am 21. März 2003 ersuchten die amerikanischen Behörden die Schweiz mit einem
Fax an das EDA, alle irakischen Regierungsguthaben in der Schweiz zu
identifizieren, zu blockieren und für einen späteren Transfer an das
irakische Volk vorzubereiten. In gleicher Weise sei mit unrechtmässig
erworbenen Guthaben Präsident Saddam Husseins und seines Regimes zu
verfahren.

Es entspricht der Linie unseres Landes und den erklärten Zielsetzungen des
Bundesrates, allfällige Guthaben des irakischen Staates der Bevölkerung des
Iraks zu erhalten. Es ist aber noch zu früh, um festzulegen, unter welchen
Voraussetzungen und wie solche Guthaben an das irakische Volk überwiesen
werden könnten. Ein solcher Entscheid würde auf jeden Fall die Haltung der
internationalen Gemeinschaft in dieser Frage berücksichtigen.

Der Bundesrat hat das EDA beauftragt, den USA im Wesentlichen Folgendes
mitzuteilen:

- Die Schweiz hält sich an die einschlägigen Resolutionen des
UNO-Sicherheitsrats (Resolution 661 vom 6. August 1990 und Resolution 670
vom 25. September 1990). Mit der heutigen Änderung der Verordnung vom 7.
August 1990 über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak wird die
Wirksamkeit der schweizerischen Massnahmen weiter verstärkt.
- Die Schweiz verfügt über effiziente rechtliche Instrumente, um Guthaben
von sog. "politisch exponierten Personen", die krimineller Herkunft sind,
zu identifizieren und nötigenfalls zu blockieren. Sie hat auch schon
bewiesen, dass sie den politischen Willen hat, diese Instrumente
einzusetzen.
- Guthaben, die aufgrund einer UNO-Resolution blockiert wurden, können nur
aufgrund einer weiteren UNO-Resolution deblockiert werden.
- Die Deblockierung anderer Guthaben, die nicht unter das Sanktionsregime
gegen den Irak fallen, sollte auf richterliche Anordnung nach einem
ordnungsgemässen Verfahren erfolgen.