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Schweiz ratifiziert den Rechtshilfevertrag mit Italien

Italienische Rechtsprechung hat Klarheit geschaffen

Bern, 26.03.2003. Der Bundesrat ratifiziert den bilateralen
Rechtshilfevertrag mit Italien. Mehrere Entscheide höherer italienischer
Gerichtsinstanzen haben die bisherigen Bedenken bezüglich der italienischen
Auslegung und Anwendung des Zusatzvertrages und des einschlägigen
Anwendungsgesetzes ausgeräumt. Der Zusatzvertrag zum Europäischen
Rechtshilfeübereinkommen vereinfacht und beschleunigt das
Rechtshilfeverfahren zwischen den beiden Staaten und ermöglicht damit eine
effizientere Bekämpfung der internationalen Kriminalität.

Der bilaterale Vertrag vom 10. September 1998 war im Frühjahr 1999 durch die
Bundesversammlung und im Herbst 2001 durch das italienische Parlament
genehmigt worden. Die italienische Anwendungsgesetzgebung führte allerdings
neue formelle Vorschriften ein, deren Auswirkungen auf das
Rechtshilfeverfahren unklar erschienen. Der Bundesrat beschloss daher,
zuerst die Auslegung der Anwendungsgesetzgebung durch die italienischen
Gerichte abzuwarten und erst danach über die Ratifikation des Vertrags zu
entscheiden.

Im letzten Jahr hielten das Verfassungsgericht und das Kassationsgericht
Italiens in verschiedenen Entscheiden unter anderem fest, dass die
offizielle Übermittlung von Rechtshilfeakten durch den ersuchten Staat
genügt, um die Echtheit der Dokumente zu garantieren. Das Erfordernis, die
einzelnen Akten zu beglaubigen, widerspreche dem internationalen Grundsatz,
wonach sich die Staaten möglichst weitgehend Rechtshilfe gewähren sollen.

Die einheitliche Rechtsprechung der italienischen Gerichte räumte die
Bedenken der Schweiz aus. Das Abkommen wird wie beabsichtigt das
Rechtshilfeverfahren vereinfachen. Der Bundesrat beauftragte das Eidg.
Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), zur Ratifikation des
Rechtshilfevertrags zu schreiten und Italien mitzuteilen, dass das für das
Inkrafttreten des Vertrages erforderliche Verfahren in der Schweiz
abgeschlossen ist.

Weitere Auskünfte:
Folco Galli, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 77 88