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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Rechtshilfeinstrumente der modernen Kriminalität anpassen

Botschaft zur Ratifikation des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen
Rechtshilfeübereinkommen

Bern, 26.03.2003. Die Schweiz will mit neuen Rechtshilfeinstrumenten die
internationale Bekämpfung der modernen Kriminalität verstärken. Der
Bundesrat hat zu diesem Zweck am Mittwoch die Botschaft zur Ratifikation des
Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe
in Strafsachen verabschiedet.

Das Zweite Zusatzprotokoll ergänzt das Europäische Übereinkommen über die
Rechtshilfe in Strafsachen von 1959, das den modernen Formen der
Kriminalität nicht mehr ganz genügt. Das Zusatzprotokoll, an dessen
Erarbeitung sich die Schweiz aktiv beteiligt hat, passt die
Rechtshilfeinstrumente den politischen, sozialen und technologischen
Verhältnissen an, um den neuen Anforderungen der Praxis gerecht zu werden.

Neuerungen und Ergänzungen

Viele der neuen griffigen Rechtshilfebestimmungen lehnen sich an das
EU-Rechtshilfeübereinkommen von 2000 an. Dies gilt insbesondere für die
Einvernahme per Video- oder Telefonkonferenz, die spontane Übermittlung von
Informationen ohne Rechtshilfeersuchen, die Rückgabe von Deliktsgut, die
grenzüberschreitende Observation, die kontrollierte Lieferung, die verdeckte
Ermittlung und gemeinsame Ermittlungsgruppen. Ferner können alle
Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheide dem Empfänger künftig per Post
direkt zugestellt werden, was die Rechtshilfebehörden entlasten wird.

Das Zusatzprotokoll ergänzt zudem das Grundübereinkommen in verschiedenen
Punkten, ohne jedoch seinen Kerngehalt zu ändern. So kann die Rechtshilfe
künftig nicht nur Justizbehörden, sondern auch Verwaltungsbehörden gewährt
werden, die strafbare Handlungen verfolgen, sofern im Verfahren ein
Strafgericht angerufen werden kann. Zudem können Rechtshilfeersuchen neu
direkt der zuständigen Behörde im ersuchten Staat geschickt werden und
müssen nicht mehr - wie dies heute die Regel ist - über die
Justizministerien übermittelt werden.

Kein Neuland für die Schweiz

Die Schweiz hat das Zweite Zusatzprotokoll am 15. Februar 2002
unterzeichnet. Mit der Ratifikation dieses Instrumentes betritt die Schweiz
kein Neuland, da zahlreiche Regelungen bereits in bilateralen Verträgen mit
Nachbarstaaten vereinbart wurden oder im Rechtshilfegesetz enthalten sind.
Der Bundesrat verzichtet auf Vorbehalte, da die Bestimmungen über die
modernen Ermittlungs- und Verfahrenstechniken (Observation, kontrollierte
Lieferung, verdeckte Ermittlung, gemeinsame Ermittlungen), die im
schweizerischen Recht erst ansatzweise oder noch nicht geregelt sind, dem
Gesetzgeber den notwendigen Spielraum lassen. Zudem wird für die Anordnung
und den Vollzug dieser Massnahmen ausschliesslich das Schweizer Recht
massgebend sein.

Bisher wurde das Zweite Zusatzprotokoll von 21 Staaten unterzeichnet und von
zwei Staaten ratifiziert (Stand: 31.01.03). Es wird in Kraft treten, sobald
drei Ratifikationen vorliegen.

Die französische und englische Fassung des Zweiten Zusatzprotokolls
(Übereinkommen Nr. 182) kann auf der Website des Europarates
(http://conventions.coe.int/treaty/FR/cadreprincipal.htm) abgerufen werden.

Weitere Auskünfte:
Mario-Michel Affentranger, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 43 42