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Neutralitätsrecht und militärische Intervention gegen den Irak

Bern, 20. März 2003

Pressemitteilung

Neutralitätsrecht und militärische Intervention gegen den Irak

Der Beginn einer militärischen Intervention gegen den Irak ohne
ausdrückliche Genehmigung des UNO-Sicherheitsrats stellt einen
Anwendungsfall des Neutralitätsrechts dar, der direkte Auswirkungen auf die
Benützung des schweizerischen Luftraums hat.

1. Anwendung des Neutralitätsrechts

Der Bundesrat erachtet die bewaffnete Intervention ohne ausdrückliche
Resolution des Sicherheitsrats als einen bewaffneten Konflikt zwischen
Staaten.
In diesem Fall ist das Neutralitätsrecht anwendbar. Dies entspricht der
Praxis der Schweiz, die der Bundesrat heute morgen bestätigt hat. Die
Schweiz wird also darauf achten, dass sie in keiner Weise zu den
militärischen Operationen oder zu den Kriegsanstrengungen beiträgt.

2. Benützung des schweizerischen Luftraums

Gemäss ständiger Praxis bei der Anwendung des Neutralitätsrechts ist es
Flugzeugen von Staaten, die sich an der militärischen Intervention gegen den
Irak beteiligen, untersagt, die Schweiz zu militärischen Zwecken im
Zusammenhang mit dem Konflikt zu überfliegen. Dieses Verbot umfasst auch
Überwachungs- und Aufklärungsflüge zu militärischen Zwecken. Überflüge zu
humanitären Zwecken, einschliesslich des Transports von Verwundeten, sind
jedoch gestattet. Ausserhalb der militärischen Intervention gegen den Irak
werden militärische Überflüge, die über den "Courant normal" hinausgehen,
nicht erlaubt.