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Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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9. Verhandlungsrunde zu Schengen/Dublin

Die Frage der Fristen konnte definitiv geregelt werden

Genf, 19.03.2003. Am Mittwoch hat in Genf die neunte Verhandlungsrunde
zwischen der Schweiz und der Europäischen Union zur Assoziierung der Schweiz
an Schengen/Dublin stattgefunden. Die Parteien einigten sich dabei definitiv
über die von der Schweiz einzuhaltenden Fristen für die Übernahme von
Weiterentwicklungen des Schengen/Dublin-Acquis. Zudem konnte die Gemeinsame
Erklärung zum schweizerischen Waffenrecht finalisiert werden. Die nächste
Verhandlungsrunde zu Schengen/Dublin findet am 11. April  2003 in Brüssel
statt.

Die beiden Punkte, in welchen an der letzten Verhandlungsrunde eine
grundsätzliche Einigung erzielt wurde, konnten heute definitiv bereinigt
werden: Für die Übernahme künftiger Weiterentwicklungen des
Schengen/Dublin-Acquis erhält die Schweiz eine Frist von maximal zwei
Jahren. Im Bereich Waffen wird die Schweiz die Traditionen ihres
Milizsystems auch unter Schengen/Dublin aufrechterhalten können.

Die Verhandlungen zu Schengen/Dublin sind mittlerweile weit fortgeschritten.
Der Abschluss des Dossiers Schengen/Dublin bildet für den Bundesrat
integraler Bestandteil eines ausgewogenen Gesamtergebnisses der bilateralen
Verhandlungen II.

Weitere Auskünfte:
Monique Jametti Greiner, Bern, Tel. 031 322 41 34

Presserohstoff

Mit Schengen/Dublin soll die Zusammenarbeit der europäischen Staaten bei der
Kriminalitätsbekämpfung und bei der Bekämpfung von Asylmissbräuchen
verstärkt werden.

Unter Schengen werden die Personenkontrollen an den Aussengrenzen des
Schengen-Raums verstärkt, während sie an den Binnengrenzen aufgehoben werden
und durch ein modernes System polizeilicher Kontrollen im Landesinnern
ersetzt werden können. Um die innere Sicherheit zu erhöhen, wird unter
Schengen zudem die Polizeizusammenarbeit intensiviert. Das Kernstück dieser
Zusammenarbeit ist das elektronische Fahndungssystem SIS. Mit Hilfe dieses
computergestützten Informationssystems können Fahndungsdaten zu Personen und
Gegenständen in Echtzeit ausgeschrieben und abgerufen werden. SIS wird von
der Vereinigung der schweizerischen Kriminalpolizeichefs als unabdingbares
Mittel im Kampf gegen das grenzüberschreitende Verbrechen angesehen. Im
Übrigen sieht Schengen ein einheitliches Visum für Kurzaufenthalte vor. Ein
solches Einheits-visum ist insbesondere für den Tourismus und den
Geschäftsreiseverkehr von Vorteil, da dank diesem mit einem einzigen
Dokument im gesamten Schengen-Raum herumgereist werden kann.

Das Dubliner System ist ein entscheidendes Instrument gegen den
Asylmissbrauch, in dem es Zweitasylgesuche verhindert. Mit der EG-Verordnung
Dublin II, welche vor Kurzem in Kraft getreten ist, soll die Zusammenarbeit
unter den Dubliner Staaten, welche ursprünglich mit dem Dubliner
Übereinkommen begründet wurde, diesbezüglich noch verbessert werden. Mit der
elektronischen Datenbank für Fingerabdrücke Eurodac, welche im Januar 2003
in Betrieb genommen wurde, können Personen, welche in mehr als einem
Dubliner Staat ein Asylgesuch stellen, klar identifiziert und ins zuständige
Erstasylgesuchsland zurückgeführt werden. Eine Assoziierung an Dublin würde
es der Schweiz ermöglichen, eine effiziente Asylpolitik zu führen, welche
sich auf die wirklich Schutzbedürftigen konzentriert. Ohne Beteiligung an
Dublin riskiert die Schweiz hingegen, zur Ausweichadresse für abgewiesene
Asylsuchende in Europa zu werden, was sich - mit dem zu erwartenden Anstieg
der Gesuchszahlen - zunehmend negativ auf ihre Asylpolitik auswirken würde.

Als an Schengen/Dublin assoziierter Staat die Schweiz nicht nur den bei der
Unterzeichnung des Abkommens bereits bestehenden Acquis, sondern auch dessen
künftige Weiterentwicklung übernehmen müssen. Die Übernahme neuer Rechtsakte
oder Massnahmen durch die Schweiz wird jedoch nicht automatisch erfolgen:
Vielmehr wird dazu die Zustimmung durch den zuständigen schweizerischen
Gesetzgeber (je nach Inhalt der Rechtsakte durch den Bundesrat, das
Parlament oder im Falle eines Referendums das Volk) erforderlich sein.
Norwegen wurde für die Übernahme neuer Regelungen eine maximale Frist von
sechs Monaten gewährt. Auf Grund der Eigenheiten des schweizerischen
Gesetzgebungssystems (Milizparlament, Möglichkeit eines Referendums) wäre
die für Norwegen geltende Regelung für die Schweiz nicht adäquat gewesen.
Die Schweiz bestand daher auf einer Lösung, welche ihrem längeren
Gesetzgebungsprozess Rechnung trägt und mithin ihr direktdemokratisches
System garantiert. Vor diesem Hintergrund einigten sich die Unterhändler auf
ein Konzept, das der Schweiz eine maximale Frist von zwei Jahren in den
Fällen einräumt, in denen in der Schweiz ein Referendum ergriffen wird.

Um das gute Funktionieren des Abkommens nicht zu gefährden - was
grundsätzlich eine gleichzeitige Anwendung neuer Regelungen in allen an
Schengen/Dublin beteiligten Staaten voraussetzt - wird die Schweiz im
Gegenzug neue Rechtsakte und Massnahmen, welche in den Mitgliedstaaten
früher in Kraft treten, wenn möglich provisorisch anwenden. Die Schweiz
entscheidet dabei selbständig, ob dies möglich ist. Die Frage einer
provisorischen Anwendung wird sich in der Praxis allerdings nur selten
stellen, da auch die Mitgliedstaaten, sofern es sich nicht um geringfügige
Änderungen handelt, in der Regel längere Umsetzungsfristen benötigen.

Weitere Informationen zu Schengen/Dublin finden sich auch auf der Homepage
des EJPD (www.ejpd.admin.ch).