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Aufsicht über die Treuhandbranche


MEDIENMITTEILUNG

Aufsicht über die Treuhandbranche

14. Mär 2003 (EFD) Die geplante Neuregelung der Aufsicht über die
unabhängigen Vermögensverwalter (Expertenkommission Zimmerli) könnte
allenfalls auch Teile der Treuhandbranche betreffen. Dies schreibt der
Bundesrat in seiner heutigen Antwort auf eine Interpellation von Nationalrat
Hansueli Raggenbass (CVP/TG). Im weiteren hält der Bundesrat fest, er habe
kürzlich über das weitere Vorgehen über die Revision des
Rechnungslegungsrechts befunden, und die Eidgenössische Bankenkommission
prüfe Reformen der Aufsicht über die Revisionsstellen der Banken.

Raggenbass wollte mit seiner Interpellation erfahren, wie der Bundesrat die
Schaffung einer Oberaufsichts-Behörde im Bereich der Treuhandbranche
beurteile.

Der Schaffung einer solchen Oberaufsichts-Behörde über die Treuhandbranche
im eigentlichenn Sinn steht der Bundesrat skeptisch gegenüber. Eine
Oberaufsicht bedinge nämlich, dass bereits eine Aufsicht bestehe. Dies sei
im Moment noch nicht der Fall. Teile der Treuhandbranche würden zwar durch
die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei bezüglich
Geldwäscherei beaufsichtigt, eine umfassende Aufsicht über Treuhänder, die
das Vermögensverwaltungsgeschäft betreiben, fehle jedoch. Der Bundesrat hat
erste Schritte eingeleitet, um eine weitergehende Aufsicht zu prüfen. Eine
von ihm am 30. November 2001 eingesetzte Expertenkommission unter der
Leitung von Professor Ulrich Zimmerli werde einen Vorschlag zur Erweiterung
der prudentiellen (umfassenden) Aufsicht ausarbeiten. Betroffen wären
Introducing Broker, Devisenhändler, unabhängige Vermögensverwalter. Dabei
werde auch die Frage der Machbarkeit geprüft, hält der Bundesrat fest. Die
Expertenkommission werde voraussichtlich Ende 2003 dem EFD einen ersten
Entwurf samt erläuterndem Bericht unterbreiten.

Was die Aufsicht über Revisionsstellen betreffe, so der Bundesrat weiter,
sei die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) daran, einen Vorschlag für
eine Reform der Aufsicht über die Revisionsstellen der Banken vorzubereiten.
Ende 2003 sei mit der Ablieferung eines Schlussberichts zuhanden der EBK zu
rechnen. Unabhängig davon habe die Bankenkommission im November 2001
entschieden, in ihrem Sekretariat eine Abteilung von Spezialisten zu bilden,
die sich ausschliesslich mit der Aufsicht über die Revisionsstellen der
Banken und Effektenhändler befasse.

Die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei beaufsichtigt die
Arbeit der bei ihr für GwG-Revisionen akkreditierten Revisionsstellen, indem
sie die GwG-Revisionen periodisch selber durchführt. Das Prüfkonzept, die
Arbeitspapiere und der Mindestinhalt des Berichts sind von der
Kontrollstelle vorgegeben.

Auch die Treuhand-Kammer - so die Ausführungen des Bundesrates - ist die
Frage der Überwachung der Revisionsstellen angegangen. Sie hat Richtlinien
zur externen Qualitätskontrolle in der schweizerischen Wirtschaftsprüfung
erarbeitet.

Der Bundesrat hat am 29. Januar 2003 beschlossen, den Vorentwurf für ein
Bundesgesetz über die Rechnungslegung und Revision (RRG) umfassend zu
überarbeiten. Dem Bundesrat soll bereits im Frühjahr 2004 eine Botschaft
vorgelegt werden. Bei der Überarbeitung des Vorentwurfes RRG gilt es gemäss
den Vorgaben des Bundesrates, den internationalen Entwicklungen Rechnung zu
tragen. Im Bereich der Revision betrifft dies insbesondere die Empfehlung
der EU-Kommission zu den Mindestanforderungen an Qualitätssicherungssysteme
für die Abschlussprüfung und den Sarbanes-Oxley Act of 2002 (SOA), welcher
in den USA als Reaktion auf verschiedene Bilanzskandale bei börsenkotierten
Gesellschaften erlassen wurde.

Eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der Privatwirtschaft prüft zur Zeit, wie
eine schweizerische Aufsicht über Revisoren ausgestaltet werden müsste,
damit sie von den USA im Rahmen des Sarbanes - Oxley Act als gleichwertig
anerkannt werden könnte. Die U.S. Securities and Exchange Commission (SEC)
beabsichtigt allgemeingültige Kriterien festzusetzen, die auf alle vom
Geltungsbereich des SOA erfassten ausländischen Gesellschaften und Revisoren
Anwendung finden sollen. Sobald diese Kriterien feststehen, wird das
schweizerische System zur Qualitätssicherung im Rahmen der Überarbeitung des
RRG mit dieser Lösung abzustimmen sein. Falls sich ein dringliches Vorgehen
als nötig und sinnvoll erweisen sollte, wird der Bundesrat die
entsprechenden Vorschriften dem Parlament zeitlich vorgezogen unterbreiten.

Auskunft: Barbara Schaerer, Eidg. Finanzverwaltung, Tel.: 031 322 60 18

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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