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Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über die Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten während des Sommet d'Evian

Bern, 7. März 2003

Pressemitteilung

Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen
Republik über die Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten während des
Sommet d'Evian

Der Bundesrat hat heute den Staatsvertrag zwischen Frankreich und der
Schweiz über die Zusammenarbeit der beiden Staaten anlässlich des G8-Gipfels
genehmigt, der vom 1. bis 3. Juni 2003 in Evian-les-Bains stattfindet, und
die dazu gehörige Botschaft an das Parlament verabschiedet. Er hat zudem die
Vorsteherin des Eidgenössischen Departe-ments für auswärtige Angelegenheiten
damit beauftragt, den Vertrag zu unterzeichnen.

Der Vertrag legt den juristischen Rahmen fest für die auf einer langen
Tradition beruhende Bereitschaft der beiden Staaten, zur Gewährleistung
eines reibungslosen Ablaufs des Sommet d'Evian zusammenzuarbeiten. Die
Organisa-tion des Gipfels an den Ufern des Genfersees ist ein gross
angelegtes Unternehmen, das eine enge und noch nie dagewe-sene
Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern erfordert.

Der Vertrag ist als Rahmenvertrag konzipiert, der die Leitlinien der
Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Frankreich festlegt. Er nimmt
Rücksicht auf die Souveränität der beiden Staaten und auf geltende
bilaterale Abkommen, insbesondere das Abkommen vom 11. Mai 1998 zwischen dem
Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über
die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen
(SR .360.349.1).

Die Frage der Entschädigung der Schweiz für die Kosten, die ihr auf Grund
der Durchfüh-rung des Sommet d'Evian entstehen, wird ebenfalls im Vertrag
geregelt. Es ist vorge-sehen, dass Frankreich sich an diesen Kosten
beteiligt. Die beiden Staaten werden möglichst bald die Höhe der
französischen Beteiligung festlegen. Der Verteilungsschlüssel
berücksichtigt, dass Frankreich als Gastgeber die Hauptverantwortung für den
Gipfel trägt.

Der Vertrag legt fest, dass die zuständigen Dienststellen der beiden Staaten
zusammen-arbeiten, um die Sicherheit und den freien Verkehr der
teilnehmenden Delegationen, der Zivilbevölkerung und der Demonstrierenden im
Grenzraum zu gewährleisten.

Der Vertrag ist von der Zustimmung der Bundesversammlung abhängig. Er
unterliegt nicht dem fakultativen Referendum.