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Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Die gesetzliche Unterscheidung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug ist zu respektieren


MEDIENMITTEILUNG

Die gesetzliche Unterscheidung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug
ist zu respektieren

07. Mär 2003 (EFD) Dass Steuerhinterziehung und Steuerbetrug
unterschiedlichen Strafandrohungen unterliegen, ist auf die vom
Bundesgesetzge-ber beschlossene Rechtslage zurückzuführen. Dies hält der
Bun-desrat in seiner heutigen Antwort auf eine Interpellation von
Nationalrat Jean-Nils de Dardel (SP/GE) fest.

Nationalrat de Dardel hatte in seiner Interpellation vom 11. Dezember 2002
Begründungen verlangt:

- zur im schweizerischen Recht vorgenommenen Unterscheidung zwischen
Steuerbetrug und Steuerhinterziehung;

- zur Lieferung von Informationen durch die Schweizer Banken an die
US-Steuerbehörden auf Ersuchen hin;

- zur unterschiedlichen Praxis der Steuerbehörden zur
Informati-onsbeschaffung bei den direkten und indirekten Steuern sowie

- zu den bundesrätlichen Massnahmen als Folge eines Urteils des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGM) vom 3. Mai 2001.

Der Bundesrat erläutert in seiner Stellungnahme die heutige Rechtslage,
wonach Steuerhinterziehung und Steuerbetrug unterschiedlichen
Straf-androhungen unterliegen. Während Steuerhinterziehungen Geldstrafen
nach sich zögen, seien bei Steuerbetrug auch Freiheitsstrafen möglich.

Das so genannte Qualified Intermediary Agreement, eine von den
schweizerischen Banken mit dem amerikanischen Fiskus abgeschlossene
Vereinbarung, ist gemäss Bundesrat Teil der neuen amerikanischen
Vor-schriften über die abkommensrechtliche Reduktion der US-Quellensteuer
auf Zahlungen aus amerikanischen Quellen. Dieses bein-haltete die
Verpflichtung, amerikanische Staatsangehörige und Perso-nen mit Wohnsitz in
den USA dem amerikanischen Schuldner nament-lich zu melden. Zu diesem Zweck,
so der Bundesrat weiter, hätten die schweizerischen Banken von davon
betroffenen Kunden um Erteilung einer entsprechenden Zustimmung ersucht.
Sofern diese erteilt worden sei, komme eine solche Weitergabe der Identität
des Bankkunden kei-ner Verletzung des Bankgeheimnisses gleich.

In Bezug auf die von den Steuerbehörden ersuchten Informationen hält der
Bundesrat fest, dass unterschiedliche Steuern und unterschiedliche
Veranlagungsverfahren unterschiedliche Kontrollen bedingen. Die von Banken
geschuldeten direkten Steuern würden aufgrund der Buchfüh-rung in einem
gemischten Veranlagungsverfahren erhoben. Bei der Mehrwertsteuer hingegen
hingen die Steuerablieferung und der Vor-steuerabzug derart eng zusammen,
dass die Steuerbehörde befugt sein müsse, zu prüfen, ob der Lieferer oder
Leistungserbringer bei einem Vorsteuerabzug den entsprechenden Umsatz auch
tatsächlich versteu-ert hat. Deshalb sehe das Mehrwertsteuergesetz eine
Auskunftspflicht für Dritte vor, die Lieferungen oder Dienstleistungen
erhalten oder er-bracht hatten.

Schliesslich bekräftigt der Bundesrat einmal mehr, dass infolge des
EGM-Entscheids vom 3. Mai 2001 eine umfassende Prüfung des eidge-nössischen
und kantonalen Steuerstrafrechts erforderlich ist. Hierzu sei eine unter dem
Vorsitz von Alt-Regierungsrat Franz Marty (SZ) stehende Expertenkommission
vorgesehen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte war damals zur
Auffassung gelangt, in einem gegen einen Schweizer Beschwerdeführer
gerichteten Verfahren wegen Steu-erhinterziehung sei das Recht auf Schweigen
verletzt worden.

Auskunft: Andreas Kolb, Eidg. Steuerverwaltung, Tel. 031 322 71 57, ab 14.30
Uhr.

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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