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Kein reduzierter MWST-Satz auf der Lieferung von elektronischen Informationen


MEDIENMITTEILUNG

Kein reduzierter MWST-Satz auf der Lieferung von elektronischen
Informationen

26. Feb 2003 (EFD) Bei der Lieferung elektronischer Informationen handelt es
sich nicht um eine Lieferung wie bei den Druckerzeugnissen, sondern um eine
Dienstleistung. Dies hält der Bundesrat in seinen Antworten auf ein Postulat
von Ständerätin Michèle Berger (FDP/NE) und eine Motion von Nationalrat Hans
Widmer (SP/LU) fest. Eine Ausweitung des reduzierten Mehrwertsteuersatzes
von 2,4 Prozent auf elektronische Informationen im Bereich der Wissenschaft,
Forschung und Bildung lehnt der Bundesrat daher ab. Gegen das Begehren
spreche auch der Grundsatz der Erhebungswirtschaftlichkeit, wonach die
Mehrwertsteuer (MWST) nicht komplizierter ausgestaltet werden soll.

Ständerätin Berger und Nationalrat Widmer hatten in ihren Vorstössen vom 28.
November 2002 respektive 11. Dezember 2002 verlangt, auf der Lieferung von
elektronischen Informationen im Bereich der Wissenschaft, Forschung und
Bildung den reduzierten Steuersatz von 2,4 Prozent anzuwenden.

In seinen Stellungnahmen hält der Bundesrat fest, dass es sich bei der
Überlassung elektronischer Informationen nicht um eine Lieferung wie bei den
Druckerzeugnissen handelt, sondern um eine Dienstleistung. Soweit
Dienstleistungen dem reduzierten Steuersatz unterlägen, würden darunter
grundsätzlich nur solche der Radio- und Fernsehgesellschaften fallen. Alle
übrigen von Gesetzes wegen steuerbaren Dienstleistungen unterlägen mit
Ausnahme des Sonderfalls der Beherbergungsdienstleistungen dem Normalsatz.

Ferner macht der Bundesrat darauf aufmerksam, dass er sich bereits im Rahmen
der Ausarbeitung der Botschaft zur neuen Finanzordnung 2007 gegen die
Einführung eines zusätzlichen reduzierten Steuersatzes für arbeitsintensive
Dienstleistungen geäussert hat. Daher lehne er es ab, den reduzierten
Steuersatz für weitere Umsätze einzuführen. Darüber hinaus spreche gegen die
Vorstösse auch der Grundsatz der Erhebungswirtschaftlichkeit, wonach die
Mehrwertsteuer nicht komplizierter ausgestaltet werden soll. Die Ausdehnung
des reduzierten Steuersatzes auf weitere Umsätze würde bloss zusätzliche
Abgrenzungsprobleme aufwerfen.

Schliesslich sieht sich der Bundesrat auch durch den Vergleich mit der
Situation in der Europäischen Union (EU) in seiner Haltung bestätigt. Laut
der sechsten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern seien nämlich keine ermässigten Sätze
auf Dienstleistungen im Bereich der elektronischen Informationen für
Wissenschaft, Forschung und Bildung anwendbar.

Aus den genannten Gründen beantragt der Bundesrat, die beiden Vorstösse
abzulehnen.

Auskunft: Bis 15.00 Uhr: Heinz Keller, Eidg. Steuerverwaltung, Tel. 031 325
77 40 Ab 15.00 Uhr: Lukas Schneider, Eidg. Steuerverwaltung, Tel 031 324 91
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