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Verordnung über die Militärdienstpflicht beim Übergang von der Armee 95 zur Armee XXI

3003 Bern, 26. Februar 2003

Medieninformation

Verordnung über die Militärdienstpflicht beim Übergang von der Armee 95 zur
Armee XXI

Der Bundesrat hat die Verordnung über die Militärdienstpflicht beim Übergang
von der Armee 95 zur Armee XXI (VMÜA) verabschiedet und auf den 15. März
2003 in Kraft gesetzt. Sie schafft die Rechtsgrundlage für die Vorbereitung
und Umsetzung von Vorausmassnahmen und gilt bis zum 31. Dezember 2003.
Vorbehalten bleibt das Ergebnis der Volksabstimmung vom 18. Mai 2003 über
die Revision des Militärgesetzes (Armeereform XXI).

Gestützt auf die vom Parlament am 4. Oktober 2002 verabschiedete Revision
des Militärgesetzes und der Verordnung der Bundesversammlung über die
Organisation der Armee ist unter anderem vorgesehen, die Armee neu zu
gliedern, die kantonalen Truppen aufzuheben, die Dauer der
Militärdienstpflicht und die Anzahl der zu leistenden Diensttage zu
reduzieren sowie die Grundausbildungsdienste anders zu gestalten.

Die Umsetzung dieser Armeereform bedingt Vorausmassnahmen in verschiedenen
Bereichen der Militärdienstpflicht, um damit günstige Voraussetzungen für
einen Start der neuen Armee am 1. Januar 2004 zu schaffen. Zudem sind die
Auswirkungen der seit Anfang dieses Jahres stattfindenden neuen Rekrutierung
aufzufangen.

Alle in der Verordnung vorgesehenen Massnahmen liegen in der Kompetenz des
Bundesrates, und zwar gestützt auf das geltende Militärrecht. Auf die
bevorstehende Volksabstimmung vom 18. Mai 2003 über die Revision des
Militärgesetzes (Armeereform XXI) wurde Rücksicht genommen, indem der
Vollzug der Massnahmen für den Uebergang zur Armee XXI (vorzeitige
Entlassungen aus der Militärdienstpflicht, personelle Mutationen und deren
Bekanntgabe, Änderungen der Armeeorganisation, Durchführung von
Einführungskursen für die Armee XXI) erst nach der Volksabstimmung erfolgen
wird.

Die Vorbereitungen für diese Massnahmen müssen aber bereits vorher begonnen
bzw. fortgeführt werden können. Betroffen sind insbesondere die
Militärverwaltung von Bund und Kantonen sowie die militärischen Schulen. Der
Bundesrat hat die Verordnung deshalb bereits auf den 15. März 2003 in Kraft
gesetzt.

EIDG. DEPARTMENT FÜR VERTEIDIGUNG, BEVÖLKERUNGSSCHUTZ UND SPORT
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