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Freisetzungsversuch der ETH soll im Frühjahr beginnen

Medienmitteilung

Freisetzungsversuch der ETH soll im Frühjahr beginnen

Die ETH soll einen Freisetzungsversuch mit gentechnisch veränderten Weizen
im Frühjahr 2003 starten können. Das UVEK hat den Beschwerden gegen die vom
BUWAL erteilte Bewilligung dieses Versuchs die aufschiebende Wirkung
entzogen. Könnte die ETH den Weizen nicht in diesem Frühjahr aussäen, dann
wäre der vom BUWAL bewilligte Versuch gefährdet Dieser Entscheid kann innert
10 Tagen an das Bundesgericht weiter gezogen werden.

Das BUWAL hatte im Dezember 2002 den Freisetzungsversuch bewilligt. Gegen
diese Bewilligung haben verschiedene Organisationen und Privatpersonen beim
UVEK Beschwerde erhoben.

Diese Beschwerde haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Das heisst: Die
ETHZ kann den Versuch nur und erst dann beginnen, wenn die Rekursinstanz die
angefochtene Bewilligung bestätigt. Das UVEK kann jedoch einer Beschwerde
diese aufschiebende Wirkung (von sich aus oder auf Gesuch der anderen
Prozesspartei hin) entziehen. Es hat hier aus folgenden Gründen von dieser
Möglichkeit Gebrauch gemacht:

·         Um für den Versuch günstige Bedingungen vorzufinden, muss die ETHZ
spätestens im März mit der Aussat beginnen können. Bis dahin kann das UVEK
das Rekursverfahren nicht abschliessen. Müsste die ETHZ den Versuch um ein
ganzes Jahr verschieben, wäre die Finanzierung durch den Schweizerischen
Nationalfonds nicht mehr garantiert.

·         Das BUWAL hatte diesen Versuch zunächst abgelehnt und die ETHZ
hatte diesen Entscheid an das UVEK weiter gezogen. Das UVEK stelle damals
fest, dass das BUWAL den Versuch zu Unrecht als riskant und deshalb als
nicht bewilligungsfähig beurteilt hatte. Dieser Entscheid des UVEK blieb
unangefochten.

·         Unter diesen Umständen überwiegt das Interesse an der Durchführung
des Versuchs gegenüber dem Interesse an der aufschiebenden Wirkung der
hängigen Beschwerden.

Die Beschwerdeführenden haben vom UVEK verlangt, dass es die vom BUWAL
erteilte Bewilligung des Versuchs aufhebt. Mit seinem Entscheid, diesen
Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu entziehen, hat das UVEK nicht über
dieses Rechtsbegehren geurteilt, sondern im hängigen Prozess über diese
Beschwerden eine vorsorgliche Massnahme angeordnet. Diese Anordung stellt
also lediglich einen prozessualen Zwischenentscheid dar, der allerdings
selbständig anfechtbar ist. Der Rechtsmittelweg führt - wie in der
Hauptsache - vom UVEK an das Bundesgericht, wobei die Frist hier 10 Tage
beträgt. Machen die Beschwerdeführenden von diesem Rechtsmittel Gebrauch,
würde also das Bundesgericht endgültig darüber befinden, ob der Versuch noch
in diesem Jahr stattfinden kann.

Bern, 21. Februar 2003

      UVEK Eidgenössisches Departement für
      Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation

      Pressedienst