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Gewalt gegen Ehegatten und Lebenspartner konsequent verfolgen

Bundesrat unterstützt die Vorschläge der Rechtskommission des Nationalrates

Bern, 19.02.2003. Körperliche und sexuelle Gewalt gegen Ehegatten und
hetero- oder homosexuelle Lebenspartner sollen nach Ansicht des Bundesrates
nicht länger als Bagatell- und Privatangelegenheit toleriert, sondern
konsequent verfolgt werden. Der Bundesrat unterstützt deshalb die Vorschläge
der Rechtskommission des Nationalrates, wonach die in häuslicher
Gemeinschaft begangenen Delikte in Zukunft nicht mehr auf Antrag, sondern
von Amtes wegen zu verfolgen sind.

Der Schutz von Partnerschaft und Familie darf nicht dazu führen, dass in
solchen Beziehungen de facto ein rechtsfreier Raum herrscht, weil die Opfer
infolge moralischer Skrupel, Resignation, Abhängigkeit oder Angst keinen
Strafantrag stellen, hält der Bundesrat in seiner am Mittwoch
veröffentlichten Stellungnahme zu den Vorschlägen der Rechtskommission des
Nationalrates fest. Die vorgeschlagenen Änderungen des Strafgesetzbuches
sehen vor, dass auch die in der Ehe begangene sexuelle Nötigung und
Vergewaltigung zu Offizialdelikten erhoben werden. Ebenfalls von Amtes wegen
verfolgt werden sollen die zwischen Ehegatten oder hetero- oder
homosexuellen Lebenspartnern begangenen einfachen Körperverletzungen,
wiederholten Tätlichkeiten und Drohungen. Die Erhebung zu Offizialdelikten
entprivatisiert solche Konflikte, verstärkt den Schutz der Opfer und
ermöglicht eine frühere Krisenintervention.

Der Bundesrat unterstützt auch den Vorschlag, dass in bestimmten Fällen das
Verfahren auf Verlangen des Opfers provisorisch eingestellt werden kann.
Dies kann beispielsweise dann gerechtfertigt sein, wenn es sich um eine
einmalige Entgleisung eines einsichtigen Täters handelt oder wenn sich Täter
und Opfer gemeinsam auf eine dauerhafte Lösung ihres Konflikts verständigt
haben.

Der Ermessensentscheid, ob das Verfahren eingestellt oder weitergeführt
wird, liegt aber bei der zuständigen Behörde und nicht beim Opfer. Damit
soll das Opfer von möglichen Druckversuchen durch den Täter entlastet
werden. Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Zustimmung des Opfers
vom Täter durch Gewalt, Täuschung oder Drohung erpresst worden ist, so wird
sie das Verfahren nicht einstellen. Widerruft das Opfer im Falle einer
provisorischen Einstellung seine Zustimmung innerhalb von sechs Monaten -
etwa weil der Täter sein Verhalten gegenüber dem Opfer nicht
erwartungsgemäss geändert hat -, wird das Verfahren unverzüglich wieder
aufgenommen. Die Widerrufsfrist kommt damit einer sechsmonatigen Probezeit
gleich, innert der das Opfer selber über die Bewährung befinden kann.

Weitere Auskünfte:
André Riedo, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 41 03