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Landwirtschaftsbetriebe: Besteuerungsaufschub bis zur tatsächlichen Veräusserung


MEDIENMITTEILUNG

Landwirtschaftsbetriebe: Besteuerungsaufschub bis zur tatsächlichen
Veräusserung

19. Feb 2003 (EFD) Bei Landwirtschaftsbetrieben soll der anfallende
Liquidationsgewinn bis zur tatsächlichen Veräusserung nicht mehr besteuert
werden. Dies hat der Bundesrat in seiner Antwort auf eine Motion der
Schweizerischen Volkspartei (SVP) bekräftigt. Darin wird ein
Besteuerungsaufschub bis zum definitiven Verkauf gefordert. Weil die
Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) bereits im Januar 2002 ein Merkblatt in
diesem Sinne erlassen hat, das von praktisch allen Kantonen übernommen
worden ist, beantragt der Bundesrat, die Motion als erfüllt abzuschreiben.

Die Fraktion der SVP hatte in einer Motion vom 11. Dezember 2002 verlangt,
bei Hofaufgabe die anfallende Besteuerung auf dem Liquidationsgewinn bis zur
tatsächlichen Veräusserung aufzuschieben.

Der Bundesrat hält in seiner Stellungnahme fest, dass die Veräusserung der
bisher selbst bewirtschafteten landwirtschaftlichen Liegenschaft bzw. deren
Überführung ins Privatvermögen bei endgültiger Verpachtung die
Voraussetzungen für die Besteuerung eines Liquidationsgewinns bilden. Bei
einer Verpachtung handle es sich allerdings nur um Buchgewinne, wodurch es
für die steuerlich Betroffenen zu finanziellen Engpässen kommen könne. Da
die Aufgabe der Erwerbstätigkeit ohne sofortige Veräusserung bei allen
Selbständigerwerbenden eintreten könne, sei das Eidg. Finanzdepartement
beauftragt worden, in der Vernehmlassungsvorlage für eine
Unternehmenssteuerreform II auch dieser Frage besondere Beachtung zu
schenken.

Der Bundesrat weist darauf hin, dass die SSK im Januar 2002 für die
Landwirtschaft ein Merkblatt zuhanden der kantonalen Veranlagungsbehörden
erlassen hat. Darin werde der Aufschub des Liquidationsgewinns bis zu
tatsächlichen Veräusserung empfohlen. Praktisch alle Kantone hätten diese
Praxis inzwischen übernommen.

Da dem Anliegen des Vorstosses somit bereits Rechnung getragen worden ist,
beantragt der Bundesrat, die Motion als erfüllt abzuschreiben.

Auskunft: Samuel Gerber, Eidg. Steuerverwaltung, Tel. 031 322 71 91 Ab 14
.00 Uhr, Natel: 079 722 75 39

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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