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Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit

Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit
Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den
Taliban

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 13. Februar 2003
den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und
Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung
„Al-Qaïda“ oder den Taliban um sechs Einträge ergänzt. Gegenüber dem in
Anhang 2 genannten Personenkreis bestehen ein Rüstungsembargo, eine
Ein- und Durchreisesperre sowie Finanzsanktionen.

Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten, von denen
anzunehmen ist, dass sie von den Finanzsanktionen betroffen sind,
müssen diese dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) unverzüglich
melden.

Mit dieser Änderung setzt die Schweiz kürzlich erfolgte Beschlüsse des
gemäss Resolution 1267 (1999) zuständigen Sanktionskomitees der
Vereinten Nationen um.

Zur Zeit sind beim seco aufgrund dieser Verordnung 75 Bankkonten mit
einem Gesamtbetrag von rund 34 Millionen Schweizer Franken blockiert.

Der Verordnungstext und der Anhang 2 sind auf der Internetseite des
seco einsehbar (www.seco-admin.ch), > Aussenwirtschaftspolitik, >
Exportkontrollen und Sanktionen, > Sanktionen).

seco,
Exportkontrollpolitik und Sanktionen,
 Othmar Wyss,
 Tel. 031 324 09 16  oder

 Roland E. Vock,
 Tel. 031 324 07 61