Invalidenversicherung : Beiträge an Organisationen der privaten Behindertenhilfe für die kommenden Vertragsperioden
Der Bundesrat hat eine Änderung der Verordnung über die
Invalidenversicherung (IVV) beschlossen. Damit werden die Grundsätze für
die Ausrichtung von Beiträgen an Organisationen der privaten
Behindertenhilfe aufgrund von im Voraus abgeschlossenen Leistungsverträgen
für die kommenden Vertragsperioden festgehalten. Die Änderung tritt am 1.
Januar 2004 in Kraft.
Anfang 2001 erfolgte im Bereich der IV-Beiträge an Organisationen der
privaten Behindertenhilfe ein Wechsel im Finanzierungssystem: Seitdem werden
die Beiträge nicht mehr nachschüssig, sondern gestützt auf Leistungsverträge
über zu erbringende Leistungen ausgerichtet, welche im Voraus zwischen den
betreffenden Organisationen und dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
abgeschlossen worden sind. Die Leistungsverträge werden auf eine Dauer von
drei Jahren abgeschlossen.
Mit Einführung des neuen Finanzierungssystems wurde die Festsetzung der
IV-Beiträge an die betroffenen Behindertenorganisationen für die erste
Leistungsvertragsperiode 2001 bis 2003 vorerst provisorisch im
Übergangsrecht geregelt. Die erste Vertragsperiode läuft per Ende 2003 ab.
Mit der nun beschlossenen Änderung der IVV wird eine Finanzierungsregelung
in die Verordnung aufgenommen, die für die kommenden Vertragsperioden
anwendbar sein soll.
Bei der Höhe der IV-Beiträge für kommende Vertragsperioden ist zu
unterscheiden zwischen Organisationen, die im Vergleich zur vorangehenden
Vertragsperiode qualitativ und quantitativ gleich bleibende Leistungen
ausrichten, und solchen, welche ihr Leistungsangebot erweitern wollen.
Erstere erhalten in der folgenden Leistungsvertragsperiode höchstens den
bisherigen Beitrag zuzüglich Teuerungsausgleich gemäss dem Landesindex für
Konsumentenpreise. Demgegenüber können Organisationen mit einem erweiterten
Leistungsangebot einen erhöhten IV-Beitrag erhalten. Der für alle
Organisationen gemeinsam zur Verfügung stehende zusätzliche Beitrag für neue
oder erweiterte Leistungen wird aufgrund der Statistik über die Entwicklung
der Bezügerinnen und Bezüger individueller Leistungen der
Invalidenversicherung (Eingliederungsmassnahmen, IV-Renten etc.) in den
vorangehenden drei Jahren berechnet. Diese Erhöhung ist nach oben plafoniert
und auf die Entwicklung des Wirtschaftswachstums begrenzt. Mit dieser
Obergrenze werden die Vorgaben des Bundesrechts bezüglich der Schuldenbremse
eingehalten, wonach die Ausgaben des Bundes längerfristig die erwarteten
Einnahmen nicht übersteigen dürfen.
Eidgenössisches
Departement des innern
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Dorothea Zeltner
Geschäftsfeld Invalidenversicherung
Bundesamt für
Sozialversicherung
Beilagen:
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· Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und
Erläuterungen
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