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Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Kampf gegen Rassismus, Hooliganismus und Gewaltpropaganda verstärken

Bundesgesetz mit entsprechenden Massnahmen geht in Vernehmlassung

Bern, 12.02.2003. Rassismus, Hooliganismus und Gewaltpropaganda sollen in
der Schweiz besser bekämpft werden. Ausgehend vom Bericht und den
Empfehlungen der Arbeitsgruppe zur Bekämpfung des Rechtsextremismus will der
Bundesrat die dafür notwendigen gesetz-lichen Grundlagen schaffen.

Mit den neuen Rechtsgrundlagen will der Bundesrat den Phänomenen Rassismus,
Hooliganismus und Gewaltpropaganda mit verstärkten straf- und
verwaltungsrechtlichen Massnahmen entgegentreten und besser präventiv
agieren können. Der vorliegende Gesetzesentwurf, den der Bundesrat heute in
die Vernehmlassung geschickt hat, soll die bereits realisierten und
geplanten Massnahmen des Bundes und der Kantone ergänzen.

Auftrag des Bundesrates
Gestützt auf den Bericht und die Empfehlungen der Arbeitsgruppe
Rechts-extremismus beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) mit der Ausarbeitung einer entsprechenden Vorlage.
Gleichzeitig hatte das EJPD den Auftrag, den Rechtsetzungsbedarf im Bereich
der inneren Sicherheit generell, insbesondere im Bereich der Prävention zu
überprüfen.

Der vorliegende Vernehmlassungsentwurf stellt das erste von zwei
Rechtsetzungspaketen im Bereich des Staatsschutzes dar. Die Botschaft dazu
soll dem Bundesrat noch dieses Jahr vorgelegt werden.

Das zweite Paket befasst sich mit der Thematik Terrorismus / Extremismus
sowie der grundsätzlichen Überprüfung der Rechtsgrundlagen zum präventiven
Staatsschutz.

Der Gesetzesentwurf sieht folgende Ergänzungen, respektive Änderungen des
Bundesgesetzes zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS), des
Strafgesetzbuches (StGB) und des Bundesgesetzes betreffend die Über-wachung
des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) vor:

Zwei neue Straftatbestände im StGB
Im StGB beabsichtigt der Bundesrat zwei neue Straftatbestände zu schaf-fen:
"Kennzeichen mit rassendiskriminierender Bedeutung" (Art. 261ter E-StGB) und
"Rassendiskrimierende Vereinigung" (Art. 261quater E-StGB). Der bestehende
Artikel "Rassendiskriminierung" (Art. 261bis StGB) soll nicht geändert
werden.

Neu soll die öffentliche Verwendung von rassendiskriminierenden Kennzeichen,
wie zum Beispiel Nazisymbole oder Hakenkreuze, strafrechtlich verfolgt
werden können.
Beim vorgesehenen Straftatbestand "Rassendiskriminierende Vereinigung" muss
die Rechtswidrigkeit der Vereinigung klar erkennbar sein. Das kön-nen eine
strafbare Zielsetzung in den Statuten der Vereinigung oder entsprechende
rassistische Tätigkeiten sein. Gemäss der vorgeschlagenen Bestimmung soll
bestraft werden, wer eine solche Vereinigung gründet, ihr beitritt oder zu
einem Beitritt auffordert.
Rassendiskriminierendes Verhalten einzelner Mitglieder macht eine
Vereinigung jedoch noch nicht selbst zur rassendiskriminierenden
Vereinigung.

Mit den beiden neuen Straftatbeständen sollen besonders sensible
Rechtsgüter, insbesondere die Menschenwürde geschützt werden. Deshalb und
weil die Publikation rassendiskriminierender Kennzeichen und die
Kommunikation unter rassendiskriminierenden Vereinungen oft via Internet
erfolgt, soll das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und
Fernmeldeverkehrs (BÜPF) so angepasst werden, dass bei den neuen
Straftatbeständen auch Fernmelde- und Postüberwachungen zu
Untersuchungszwecken angeordnet werden können.

Beschlagnahme von Gewaltpropaganda
Rassendiskriminierendes und zu Gewalt aufrufendes Propagandamaterial soll
künftig konsequenter beschlagnahmt werden können. Heute ist das nur im
Strafverfahren möglich. Im BWIS soll deshalb die Sicherstellung,
Beschlagnahme und Einziehung von rassendiskriminierendem oder zu Gewalt
aufrufendem Propagandamaterial als verwaltungsrechtliche Massnahme geregelt
werden.

Es handelt sich um eine der Kernvorschriften der Vorlage. Erfasst werden
dabei nicht nur explizit rassistisches Propagandamaterial, sondern auch
Aufrufe zu anderen Formen von Gewaltanwendung. Es soll dabei nicht an
einzelnen Erscheinungsformen von Gewalt bzw. an einem einzigen
Gewaltphänomen angeknüpft werden. Links- oder rechtsextremistisch motivierte
Gewalt oder Gewalttätigkeiten bei Publikumsveranstaltungen (z.B. in
Sportstadien) sind gleichermassen erfasst.

Massnahmen gegen Hooliganismus
Der Bundesrat möchte auf Bundesebene eine Rechtsgrundlage für eine nationale
Hooligan-Datenbank schaffen. Eine zentrale Aufbewahrung von Daten
notorischer Gewalttäter bei Publikumsveranstaltungen ermöglicht eine
gesamtschweizerische Sicht und ist auch mit Blick auf die internationale
Zusammenarbeit notwendig. Personelle und organisatorische Zusammenhänge in
der Hooligan-Szene sollen rascher erkannt und damit bekannten Gewalttätern
der Zugang zu Veranstaltungen verweigert werden können.

Eine wirksame Bekämpfung des gewalttätigen Hooliganismus ist nur durch
rechtzeitiges Erkennen, Herausholen aus der Anonymität und konsequen-tes
Fernhalten potenzieller Gewaltaktivisten möglich. Die Schaffung einer
nationalen Hooligan-Datenbank ist insbesondere im Hinblick auf die
Aus-tragung der Fussballeuropameisterschaft von 2008 in der Schweiz und
Österreich von grosser Bedeutung.

Weitere Auskünfte:
Urs von Daeniken, Bundesamt für Polizei, Tel. 031 322 45 71