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Durchführung von Grossanlässen: Weisung für die Bundesverwaltung


MEDIENMITTEILUNG

Durchführung von Grossanlässen: Weisung für die Bundesverwaltung

12. Feb 2003 (EFD) Das Eidg. Finanzdepartement EFD ist heute vom Bundesrat
beauftragt worden, für alle Verwaltungseinheiten der zentralen
Bundesverwaltung eine Weisung für die Durchführung von Grossanlässen Dritter
mit Bundesunterstützung sowie von besonderen Bundesanlässen zu erlassen.
Diese spezielle Weisung hat den Zweck, das Vorgehen für die Vorbereitung,
Durchführung und Begleitung von derartigen Grossanlässen künftig besser
regeln zu können Sie soll insbesondere zur Sicherstellung der Transparenz
bezüglich Kosten und Finanzierung, Konzept und Organisationsstruktur sowie
zu einer reibungslosen Planung und Durchführung von Grossveranstaltungen
beitragen.

Mit dieser neuen Verwaltungsweisung entspricht der Bundesrat beziehungsweise
das EFD einem Postulat der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates,
welches am 20. Juni 2001 überwiesen worden ist. Damit kann dieses Postulat
im Rahmen der Verabschiedung des Geschäftsberichtes 2003 des EFD
abgeschrieben werden. Die GPK SR hatte eigentlich die Schaffung eines
Rahmengesetzes empfohlen. Damit reagierte sie auf die verschiedenen
Probleme, die in vergangener Zeit in Zusammenhang mit der Vorbereitung und
Durchführung von Grossanlässen mit Bundesbeteiligung entstanden sind. Die
Schaffung eines Rahmengesetzes hat sich aus sachlichen und
verwaltungsökonomischen Gründen aber nicht aufgedrängt. Die wichtigsten
Rahmenbedingungen für die Ausgestaltung von Botschafts- und Kreditvorlagen
sind bereits heute im Subventions- und im Finanzhaushaltsgesetz und in der
Finanzhaushaltverordnung enthalten. Weitere Bestimmungen, welche vor allem
die rechnungsgemässe Abwicklung derartiger Vorhaben regeln, sind zudem in
der Wegleitung für Rechnungsführer der Eidg. Finanzverwaltung vorgegeben. In
den neuen Weisungen des EFD werden somit alle für eine sorgfältige
Bereitstellung von Entscheidgrundlagen sowie für eine planmässige
Organisation von Grossanlässen erforderlichen Auflagen zusammengeführt.

Unter Grossanlässen Dritter sind einmalige oder nur in grossen Zeitabständen
sich wiederholende nationale und internationale Veranstaltungen in den
Bereichen Kultur, Sport oder Wirtschaft zu verstehen (z.B. Landes- und
Weltausstellungen, Weltmeisterschaften, Olympiaden), woran sich der Bund mit
finanziellen Beiträgen und/oder mit aktiver Teilnahme (Ausstellungsprojekt)
beteiligt. Als besondere Bundesanlässe sind beispielsweise einmalige
Jubiläumsanlässe der Eidgenossenschaft zu verstehen, wobei die
Projektleitung beim Bund liegt.

Auskunft: Erwin Goetschmann, Eidg. Finanzverwaltung, Tel 031 322 60 30

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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