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Verbesserter Zeugenschutz

3003 Bern, 22. Januar 2003

Medieninformation

Verbesserter Zeugenschutz

Der Bundesrat will den Zeugenschutz im Militärstrafprozess ausbauen. Im
Vordergrund stehen Strafverfahren wegen Kriegsverbrechen. Die Revision ist
das Ergebnis von Erfahrungen, welche bereits in früheren
Kriegsverbrecherprozessen vor schweizerischen Militärgerichten gemacht
wurden.

In seiner Sitzung vom 22. Januar 2003 hat der Bundesrat die Botschaft zur
Änderung des Militärstrafprozesses verabschiedet. Sie dient dem Ausbau des
Zeugenschutzes in militärstrafrechtlichen Verfahren. Im Vordergrund steht
dabei der Schutz von Zeuginnen und Zeugen in Strafverfahren gegen allfällige
Kriegsverbrecher.

Durch die Revision sollen verfahrensrechtliche Bestimmungen eingeführt
werden, die die Geheimhaltung der Zeugenidentität vor der Öffentlichkeit und
gegebenenfalls auch vor der Verteidigung ermöglichen soll. Zudem besteht
weiterhin die Möglichkeit, gefährdete Zeuginnen und Zeugen durch
Polizeischutz vor unmittelbaren Angriffen zu schützen.

Zeugenschutzmassnahmen stehen in einem Spannungsverhältnis zu den Partei-
und Verteidigungsrechten der angeschuldigten Person. Diesem Umstand trägt
die Revision Rechnung, in dem sie jede Schutzmassnahme individuell prüfen
lassen will und Kompensationsmassnahmen zum Ausgleich der beeinträchtigten
Verteidigungsrechte vorsieht.

Auslöser der Revision sind die von schweizerischen Militärgerichten
durchgeführten Untersuchungen gegen mutmassliche Kriegsverbrecher. Nach
schweizerischem Recht fällt die Verfolgung von Kriegsverbrechen in die
Kompetenz der Militärjustiz. Diese hatte seit den neunziger Jahren mehrere
Verfahren gegen Bürger aus Ruanda und Ex-Jugoslawien durchgeführt, denen
Kriegsverbrechen zur Last gelegt wurden.

Die Revision ist mit den laufenden Gesetzgebungsvorhaben, die den
Zeugenschutz berühren, koordiniert. Insbesondere übernimmt sie eine
Vorreiterfunktion für die geplante Vereinheitlichung des Strafprozessrechtes
in der Schweiz.

Die Revision des Militärstrafprozesses soll am 1. Mai 2004 in Kraft treten.

EIDG. DEPARTEMENT FÜR VERTEIDIGUNG, BEVÖLKERUNGSSCHUTZ UND SPORT

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