Stimmenauszählung:
Zählmaschinen und Waagen künftig erlaubt
Bundesrat lässt technische Hilfsmittel zur
Stimmenauszählung unter bestimmten Voraussetzungen zu.
Für die Ermittlung der Ergebnisse
eidgenössischer Volksabstimmungen dürfen die Gemeinden künftig auch
Zählmaschinen und Präzisionswaagen einsetzen. Voraussetzung ist jedoch, dass die
technischen Hilfsmittel den rechtlichen Bestimmungen entsprechen, von den
zuständigen Behörden zugelassen werden und geeicht sind. Der Bundesrat hat am
Mittwoch ein Kreisschreiben an die Kantone mit dem entsprechenden Beschluss
verabschiedet. Die Neuregelung soll bereits für den Urnengang vom 9. Februar zum
Tragen kommen.
Im Nachgang zu den eidgenössischen
Volksabstimmungen vom 24. November 2002 war bekannt geworden, dass zahlreiche
Gemeinden die Stimmzettel nicht von Hand auszählten, sondern die Resultate
mittels Zählmaschinen beziehungsweise in zwei Fällen (Städte Bern und Thun)
mittels Präzisionswaagen ermittelten. Der Einsatz derartiger technischer
Hilfsmittel war zwar auch bis anhin nicht grundsätzlich verboten, er bedurfte
aber einer Bewilligung durch den Bundesrat.
Nachdem mit Ausnahme von Genf (2001) und
Obwalden (1973) nie ein Kanton eine entsprechende Genehmigung beantragt hatte,
ersuchte die Bundeskanzlei die Kantone, die Ergebnisse des letzten Urnengangs
durch die Gemeinden von Hand nachzählen zulassen; diese Nachzählungen haben im
übrigen die Zuverlässigkeit der angewandten technischen Hilfsmittel vollauf
bestätigt. Gleichzeitig suchte sie zusammen mit den Kantonen eine pragmatische,
rechtlich abgestützte und für die Zukunft leicht umsetzbare Lösung, die der
Bundesrat nun verabschiedet hat.
METAS und Eichämter
zuständig
Für die Verwendung von Zählmaschinen, wie sie in Geldinstituten verwendet werden, verfügen die Kantone und Gemeinden ab sofort über eine generelle Genehmigung durch den Bundesrat. Präzisionswaagen, welche für die Stimmenzählung verwendet werden, müssen entsprechend dem Bundesgesetz über das Messwesen und der Eichverordnung vom Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung (METAS) geprüft und zugelassen werden. Zuständig für die Kontrolle und Eichung der Messmittel sind die kantonalen Eichämter.
Bei der Verwendung von Präzisionswaagen muss ausserdem unmittelbar vor der Stimmenzählung mittels bekannter Anzahl Stimmzettel (zum Beispiel 100 Stück oder ein Vielfaches davon) ein Referenzwert (Gewicht) bestimmt werden. Dieser Referenzwert muss periodisch und nach Abschluss der Stimmenzählung überprüft werden. Dabei darf es keine Abweichungen zum ursprünglich bestimmten Referenzwert geben.
Vertrauen in Methode wichtig
Um die Gewähr für den Einsatz technischer
Hilfsmittel übernehmen zu können, ist für den Bundesrat die Zuverlässigkeit der
Methoden zur Ermittlung der Abstimmungsergebnisse absolut zentral. Nur wenn
keine Zweifel am System bestehen, können die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger
Vertrauen in die demokratischen Prozesse und letztlich in die staatlichen
Institutionen geniessen.
SCHWEIZERISCHE
BUNDESKANZLEI
Information und
Kommunikation
Bern, 15. Januar 2003
Für Rückfragen:
Schweizerische
Bundeskanzlei,
Sektion Politische
Rechte,
Hans-Urs Wili Tel. 031 / 322 37
49