Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Eidgenössisches Zeughaus Zug: Beschwerde gegen die Abbruchbewilligung

3003 Bern, 20. Dezember 2002

Medieninformation

Eidgenössisches Zeughaus Zug: Beschwerde gegen die Abbruchbewilligung

Das Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)
hat am 1. November 2002 den Abbruch des Eidg. Zeughauses Zug bewilligt.
Gegen diesen Entscheid ist mittlerweile von privater Seite eine Beschwerde
beim Schweizerischen Bundesgericht eingereicht worden. Ein erster
Zwischenentscheid zur aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird für den
Februar 2003 erwartet.

Das Eidg. Zeughaus in Zug ist bereits seit längerem zum Abbruch vorgesehen.
Am 14. September 2002 ist das Areal des Zeughauses von einer Gruppierung
namens "IG Lachende Altbauten" illegal besetzt worden.

Das Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)
hat in der Folge für den Abbruch des Zeughauses ein militärisches
Plangenehmigungsverfahren eröffnet. Nach Anhörung der Stadt und des Kantons
Zug hat das VBS den Abbruch mit Entscheid vom 1. November 2002 formell
bewilligt.

Kurz vor Ablauf der gesetzlichen Frist ist von privater Seite beim
Schweizerischen Bundesgericht eine Beschwerde gegen die Abbruchbewilligung
des VBS eingereicht worden. Der Beschwerdeführer bestreitet im wesentlichen
die Zuständigkeit des VBS für die Abbruchbewilligung. Er hat gleichzeitig
beantragt, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen sei.

Wird der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt, so haben die
Abbrucharbeiten bis zum Vorliegen des Urteils des Bundesgerichts zu
unterbleiben. Wird die aufschiebende Wirkung nicht erteilt, so ist ein
Abbruch vor dem Urteil grundsätzlich möglich.

Der Entscheid des Bundesgerichts über die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde wird für den Februar 2003 erwartet. Das VBS wird bis zu diesem
Entscheid keine Abbrucharbeiten ausführen lassen.

EIDG. DEPARTEMENT FÜR VERTEIDIGUNG,
BEVÖLKERUNGSSCHUTZ UND SPORT
Information