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Berufliche Vorsorge für das Bundespersonal: Zuordnung von Lohnbestandteilen zu den beiden Vorsorgeplänen


MEDIENMITTEILUNG

Berufliche Vorsorge für das Bundespersonal: Zuordnung von Lohnbestandteilen
zu den beiden Vorsorgeplänen

18. Dez 2002 (EFD) Heute hat der Bundesrat eine weitere Verordnung zur
beruflichen Vorsorge des Bundespersonals verabschiedet. Sie regelt die
Zuordnung des Lohnes zum Kernplan (Leistungsprimat) und der Zulagen zum Lohn
zum Ergänzungsplan (Beitragsprimat). Damit setzt er einen vorläufigen
Schlusspunkt hinter eine Reihe von Rechtserlassen, welche die
Rahmenbedingungen einer zeitgemässen beruflichen Vorsorge für das
Bundespersonal bilden.

Berufliche Karrieren verlaufen immer seltener gradlinig. Gesellschaftliche,
politische und ökonomische Entwicklungen haben dazu geführt, dass die
berufliche Tätigkeit für Männer wie Frauen im Vergleich zur Verantwortung in
Familie und Gesellschaft je nach Lebensphase einen unterschiedlichen
Stellenwert einnimmt. Um diesen individuellen Bedürfnissen gerecht zu
werden, müssen die Arbeitsbedingungen und - damit verbunden - die berufliche
Vorsorge genügend flexibel ausgestaltet sein.

Mit der heute verabschiedeten "Verordnung über die Versicherung der
Angestellten der Bundesverwaltung in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA"
(VVAP) wird eine weitere rechtliche Rahmenbedingung geschaffen, dass sich
die berufliche Vorsorge des Bundespersonals dieser Flexibilität anpassen
kann. Damit steht einer Migration der Angestellten des Bundes aus der PKB in
PUBLICA aus rechtlicher Sicht nichts mehr im Weg.

Welche Neuerung sieht die VVAP vor?

Die Löhne der Bundesangestellten werden künftig in einem Kernplan nach
Leistungsprimat und einem Vorsorgeplan nach Beitragsprimat versichert
(bisher nur Leistungsprimat). Die Verordnung legt fest, in welchem
Vorsorgeplan der Lohn und die Zulagen zum Lohn zu versichern sind. Im
Kernplan nach Leistungsprimat sind die Löhne bis zum Höchstbetrag von
177'240 Franken versichert. Der Lohn, der diesen Betrag übersteigt, Zulagen
und Prämien sowie unregelmässig oder befristet angestelltes Personal wird im
Ergänzungsplan nach Beitragsprimat versichert.

Wie auch im bisherigen Vorsorgesystem bleiben Leistungen des Arbeitgebers,
die Entschädigungs- oder Spesencharakter haben, bei der beruflichen Vorsorge
unberücksichtigt.

Ferner legt die Verordnung die Verantwortung der Verwaltungseinheiten und
der Pensionskasse PUBLICA für die Richtigkeit und Vollständigkeit der
zwischen ihnen ausgetauschten Daten fest.

Die Verordnung VVAP tritt auf den 1. Juni 2003 in Kraft.

Auskunft: David Gerber, Eidg. Personalamt, Tel. 031 323 93 65

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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