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Neue Rechtsgrundlage für den Unterstützungsfonds des Bundespersonals verabschiedet


MEDIENMITTEILUNG

Neue Rechtsgrundlage für den Unterstützungsfonds des Bundespersonals
verabschiedet

18. Dez 2002 (EFD) In seiner heutigen Sitzung hat der Bundesrat die
Verordnung über den Unterstützungsfonds für das Bundespersonal (UFB)
verabschiedet. Der UFB - früher Unterstützungskasse - erbringt Leistungen
zur Milderung sozialer Notlagen der Angestellten und der Rentenbezügerinnen
und Rentenbezüger des Bundes. Das bisherige Leistungsangebot bleibt
grundsätzlich unverändert.

Die Eidg. Versicherungskasse (EVK) des Bundes führt heute neben der
Pensionskasse auch eine Unterstützungskasse. Sie kann Angestellten und
Rentenbezügern der ganzen Bundesverwaltung unter Einbezug der Angestellten
des Bundesgerichts, der Parlamentsdienste sowie der Rekurs- und
Schiedskommissionen in sozialen Notlagen so genannte Ermessensleistungen
ausrichten, falls diese keine gesetzlichen und vertraglichen Leistungen in
Anspruch nehmen können oder diese Leistungen nicht ausreichen. Auf den 1.
Juni 2003 wird die neue Vorsorgeeinrichtung des Bundespersonals PUBLICA ihre
Arbeit aufnehmen. Da sich PUBLICA ausschliesslich der beruflichen Vorsorge
widmet, wird die heutige Unterstützungskasse als "Unterstützungsfonds für
das Bundespersonal" (UFB) in das Eidg. Personalamt eingegliedert. Das
bisherige Leistungsangebot bleibt grundsätzlich unverändert. Ein
Rechtsanspruch auf Leistungen des UFB besteht nicht.

Der Unterstützungsfonds für das Bundespersonal wird durch einen paritätisch
zusammengesetzten Fondsrat mit je vier Vertretern der Arbeitgeber- und der
Arbeitnehmerschaft geführt. Als Geschäftstelle wirkt wie bis anhin die
Personal- und Sozialberatung im Eidg. Personalamt.

Die vom Bundesrat verabschiedete Verordnung legt das Schwergewicht auf die
unverzichtbaren individuellen Leistungen an die Angestellten und
Rentenbezüger. Leistungen werden grundsätzlich nur nach professioneller
Beratung durch die Personal- und Sozialberatung EPA ausgerichtet. Wie heute
schon, können aus Mitteln des UFB sozial sinnvolle Einrichtungen des
Personals unterstützt werden. Die Verordnung

schliesst jedoch die Gewährung von Hypothekardarlehen an
Personalorganisationen aus. Die Verordnung wurde innerhalb der
Bundesverwaltung und mit den Sozialpartnern ausführlich diskutiert und fand
die Zustimmung aller Beteiligten.

Auskunft:

Zur Verordnung:
David Gerber, Eidg. Personalamt, Tel 031 323 93 65

Zum Leistungsangebot UFB:
Barbara Buol; Eidg. Personalamt, Tel. 031 322 64 16

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