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Bilaterale Verhandlungen II Schweiz - EU zur Zinsenbesteuerung - EU vertagt Entscheid - Schweiz hält Angebot aufrecht

MEDIENMITTEILUNG

Bilaterale Verhandlungen II Schweiz - EU zur Zinsenbesteuerung - EU vertagt
Entscheid - Schweiz hält Angebot aufrecht

12. Dez 2002 (EFD) Das Eidg. Finanzdepartement (EFD) nimmt zur Kenntnis,
dass der EU-Finanzministerrat den Entscheid zur Zinsenbesteuerung auf den
21. Januar 2003 verschoben hat. Die Schweiz hat der EU eine Offerte
vorgelegt, die das EU-Zinsenbesteuerungsproblem effizient und fair lösen
würde. Dieses Angebot, das sich im Rahmen der schweizerischen Rechtsordnung
bewegt und die Steuerhinterziehung wirksam bekämpft, wird aufrecht erhalten.

Die Schweiz teilt nach wie vor das Anliegen der EU nach einer angemessenen
Besteuerung von Zinserträgen und hält ihr Angebot aufrecht. Dieses würde
sicherstellen, dass ein Steuerrückbehalt von bis zu 35% auf sämtlichen
Zinserträgen von EU-Ansässigen automatisch in die Staatskassen der
Mitgliedstaaten fliessen. Damit würde seitens der Schweiz die vom EU-Rat im
Juni 2000 in Feira beschlossene Voraussetzung erfüllt, wonach mit
Drittstaaten gleichwertige Lösungen anzustreben seien. Gerade mit einem
hohen Steuersatz will die Schweiz zur glaubwürdigen Abwendung von
Steuerhinterziehung beitragen. Nach bisherigen Kenntnissen hat kein anderes
Drittland ein ähnlich substanzielles Angebot gemacht.

Die Offerte der Schweiz basiert auf dem Quellensteuer-Prinzip; sowohl den
automatischen Informationsaustausch als auch andere Informationssysteme, die
über die Schweizer Rechtsordnung hinausgehen, hat die Schweiz stets
abgelehnt. Die Schweiz ist weiterhin bereit, im Rahmen ihrer Offerte und
Rechtsordnung einen raschen Abschluss zu ermöglichen. Dafür bestehen als
bekannte Voraussetzungen die Gleichwertigkeit unter den Drittstaatenlösungen
(wozu auch die Einbindung der assoziierten EU-Territorien gehört), ein
ausgewogener und rascher Abschluss des Gesamtpakets der "Bilateralen II"
sowie die Berücksichtigung der weiteren Bedingungen der Schweiz.

Eckpunkte des Schweizer Lösungskonzepts

Das Lösungskonzept trägt sowohl den EU-Anliegen als auch der schweizerischen
Rechtsordnung (insbesondere dem Grundsatz der doppelten Strafbarkeit) sowie
dem von Regierung und Parlament getragenen Verhandlungsmandat Rechnung.
Seine Kernpunkte:

- Steuerrückbehalt. Die Schweiz führt einen Steuerrückbehalt auf jeglichen
Zinszahlungen ein, welche eine auf dem Gebiet der Schweiz gelegene
Zahlstelle einer natürlichen Person mit steuerlichem Wohnsitz in einem
EU-Mitgliedstaat leistet. Die Schweiz wendet im Sinne der
Nichtdiskriminierung bis hinauf zu 35% denselben Steuersatz an wie die
EU-Länder, welche für diese Lösung optieren.

- Revenue-sharing. Der Ertrag eines solchen Steuerrückbehalts fällt zum
grössten Teil an die EU bzw. ihre Mitgliedstaaten.

- Freiwillige Meldung. Das Abkommen sieht zudem vor, dass ausländische
Bankkunden selber zwischen dem Steuerrückbehalt und einer Meldung an die
Steuerbehörden wählen können.

- Revisionsklausel. Die Vertragsparteien nehmen vor Ablauf der
Übergangsfrist Konsultationen zur Überprüfung des Abkommens auf. Das
Resultat dieser Konsultationen wird jedoch durch die Klausel nicht
präjudiziert.

Obwohl der Informationsaustausch auf Anfrage kein Anliegen des
Feira-Beschlusses ist und nicht zur angestrebten Besteuerung von
Zinserträgen führt, hat die Schweiz auch zu diesem Punkt einen
substanziellen Vorschlag gemacht:

- Amtshilfe bei Steuerbetrug. Die Schweiz ist bereit, sich gegenüber der EU
zu verpflichten, in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit den
EU-Mitgliedländern und auf der Basis der Gegenseitigkeit Amtshilfe bei
Steuerbetrug zu vereinbaren. Diese würde natürliche Personen und
Gesellschaften erfassen. Amtshilfe würde auf begründete Anfrage hin bei
Steuerbetrug nach schweizerischem Recht sowie bei sinngemäss gleich schwer
wiegenden Delikten geleistet. Sinngemäss mit Steuerbetrug vergleichbar sind
Verstösse gegen genau bestimmbare steuerstrafrechtliche Vorschriften anderer
Staaten, die denselben Unrechtsgehalt aufweisen wie bei uns der
Steuerbetrug, aber im Schweizer Verfahren und somit auch im Schweizer Recht
nicht vorkommen. Nicht unter diese Bestimmung fällt in jedem Fall die
Steuerhinterziehung.

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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