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Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Den Konsumentenschutz massvoll ausbauen

EJPD arbeitet Botschaft zum Bundesgesetz über den elektronischen
Geschäftsverkehr aus

Bern, 09.12.2002. Der Schutz der Konsumenten bei Online-Einkäufen, aber auch
beim gewöhnlichen Kaufvertrag, soll massvoll ausgebaut werden. Dabei sollen
jedoch die in der Vernehmlassung zum Bundesgesetz über den elektronischen
Geschäftsverkehr geäusserten Einwände berücksichtigt werden. Der Bundesrat
hat am Montag von den Vernehmlassungsergebnissen Kenntnis genommen und das
EJPD beauftragt, eine Botschaft auszuarbeiten. Ziel ist ein massvoller
Ausbau des Konsumentenschutzes bei sogenannten Fernabsatzverträgen, aber
auch beim "herkömmlichen Fahrniskauf."

Das Ziel des im letzten Jahr in die Vernehmlassung geschickten
Bundesgesetzes über den elektronischen Geschäftsverkehr besteht darin, das
Obligationenrecht und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb an
die Anforderungen des elektronischen Geschäftsverkehrs anzupassen und den
Konsumentenschutz in Anlehnung an das europäische Recht zu verstärken.

Unterschiedliche Reaktionen

Die Vernehmlassungsvorlage löste bei den politischen Parteien und
Organisationen unterschiedliche Reaktionen aus. Die Verbraucherkreise
begrüssten die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen und bedauerten teilweise,
dass diese zu wenig weit gehen. Die Anbieter - unterstützt von ihren
Verbänden sowie von der SVP und FDP - gewannen der Vorlage hingegen wenig
Positives ab. Zwar sind sich alle grundsätzlich einig, dass der
elektronische Geschäftsverkehr nur dann eine Zukunft hat, wenn die
Konsumentinnen und Konsumenten Vertrauen in diese neue Form der
Kommunikation haben. Umstritten bleibt aber, welche Rolle der Gesetzgeber
beim Aufbau und Schutz dieses Vertrauens spielen soll.

Im Recht des Konsumenten, Fernabsatzverträge innert sieben Tagen zu
widerrufen, erblicken Kritiker einen Verstoss gegen die Vertragstreue. Es
sei nicht gerechtfertigt, einen Online-Vertragsabschluss mit
Haustürgeschäften zu vergleichen, da der Konsument keinem besonderen Zwang
ausgesetzt sei und die Angebote in Ruhe vergleichen könne. Umgekehrt
beanstandeten Konsumentenschutzkreise die Lückenhaftigkeit der Regelung, die
z.B. nicht für Verträge unter 100 Franken gilt. Umstritten sind auch die
Änderungen der Bestimmungen über den Fahrniskauf (u.a. Recht des Käufers,
auch die Nachbesserung der mangelhafte Sache zu fordern, und die
Verlängerung der Frist für Klagen auf Gewährleistung auf zwei Jahre). Viele
Vernehmlassungsteilnehmer sehen keine Notwendigkeit, den Schutz des Käufers
zu verstärken, und befürchten, dass diese Neuerungen zur Quelle neuer
Auseinandersetzungen zwischen den Vertragsparteien würden. Scharf kritisiert
wird ferner, dass eine grundsätzliche Revision des Kaufrechts nicht als
solche angekündigt worden ist, sondern unter dem Stichwort des
elektronischen Geschäftsverkehrs in die Vernehmlassung geschickt wurde.

Defizite beheben

Das schweizerische Vertragsrecht weist im Zusammenhang mit
Fernabsatzverträgen und dem Fahrniskauf Defizite auf, die sich bei
zunehmenden grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen immer stärker
bemerkbar machen. Die Konsumentinnen und Konsumenten verstehen nicht,
weshalb der gleiche Schweizer Anbieter seine Güter und Dienstleistungen in
der Schweiz nach weniger konsumentenfreundlichen Grundsätzen als im nahen
Ausland vermarkten kann. Im Rahmen des autonomen Nachvollzugs bietet sich
die Chance, den schweizerischen Konsumentenschutz mass- und sinnvoll
auszubauen. Der Bundesrat hält deshalb an der Vorlage grundsätzlich fest.
Das EJPD wird allerdings bei der Ausarbeitung der Botschaft die Bedenken der
Vernehmlassungsteilnehmer berücksichtigen. So soll sich die Revision des
Obligationenrechts strikt auf jene Punkte beschränken, die für eine wirksame
Verbesserung des schweizerischen Konsumentenschutzrechts nötig sind.