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Subventionen für familienergänzende Kinderbetreuung fliessen ab Februar 2003

Medienmitteilung                                              9. Dezember
2002

Subventionen für familienergänzende Kinderbetreuung fliessen ab Februar 2003

Der Bundesrat hat das Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende
Kinderbetreuung unter dem Vorbehalt des unbenutzten Ablaufs der
Referendumsfrist auf den 1. Februar 2003 in Kraft gesetzt. Auf den gleichen
Zeitpunkt werden auch der dazu gehörende Finanzierungsbeschluss sowie die
Vollzugsverordnung in Kraft treten.

Das auf 8 Jahre befristete Impulsprogramm soll die Schaffung zusätzlicher
Plätze für die Tagesbetreuung von Kindern fördern, damit die Eltern
Erwerbsarbeit bzw. Ausbildung und Familie besser vereinbaren können. Das
Parlament hat dazu für die ersten 4 Jahre einen Verpflichtungskredit von 200
Mio. Franken gesprochen. Über die Gewährung der Finanzhilfen entscheidet das
Bundesamt für Sozialversicherung BSV, welches die Kantone zuvor anhört.

Finanzhilfen können erhalten:

·        Kindertagesstätten (z.B. Krippen)

·        Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung (z.B. Horte,
Tagesschulen, Mittagstische)

·        Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien
(z.B. Tageselternvereine)

Unterstützt werden können nur Betreuungsangebote, die neu geschaffen werden.
Einrichtungen, die bereits vor Inkraftsetzung des Gesetzes bestehen,
erhalten nur dann Finanzhilfen, wenn sie ihr Angebot wesentlich erhöhen; die
bereits bestehenden Plätze können nicht subventioniert werden.

Und so funktioniert das Impulsprogramm

In der Verordnung werden die Mindestvoraussetzungen sowie Höhe und Dauer der
Finanzhilfen für die verschiedenen Angebotstypen geregelt und das Verfahren
festgelegt.

·        Kindertagesstätten müssen mindestens 10 Plätze anbieten und während
mindestens 25 Stunden pro Woche und 45 Wochen pro Jahr geöffnet sein. Die
Finanzhilfen werden in Form von Pauschalbeiträgen während 2 Jahren
ausgerichtet. Die Höhe des Pauschalbeitrags richtet sich nach den
Öffnungszeiten der Institution. Der maximale Pauschalbeitrag von 5000
Franken pro Platz und Jahr wird für ein Vollzeitangebot gewährt.

·        Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung müssen mindestens
10 Plätze anbieten und während mindestens 4 Tagen pro Woche und 36
Schulwochen pro Jahr geöffnet sein. Sie müssen an jedem Öffnungstag
mindestens eine Betreuungseinheit anbieten, die am Morgen vor Schulbeginn
mindestens 1 Stunde, am Mittag mindestens 2 Stunden (inkl. Verpflegung) oder
am Nachmittag mindestens 2 Stunden bzw. mindestens 4 Stunden an schulfreien
Nachmittagen umfasst.

Die Finanzhilfen werden nur für die neu geschaffenen Betreuungsplätze
gewährt. Sie werden in Form von Pauschalbeiträgen während 3 Jahren
ausgerichtet. Die Höhe des Pauschalbeitrags richtet sich nach den
Öffnungszeiten der Institution. Der maximale Pauschalbeitrag von 3000
Franken pro Platz und Jahr wird für ein Vollzeitangebot gewährt.

·        Für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien kann während 3
Jahren ein Drittel der Aus- und Weiterbildungskosten für die Tageseltern und
Koordinatorinnen vergütet werden.

Für Projekte zur Verbesserung der Koordination oder der Qualität der
Betreuung (wie z.B. Schaffung von Netzwerken oder Organisationsentwicklung)
werden ebenfalls ein Drittel der Kosten vergütet.

Gesuche beim BSV einreichen

Alle Gesuche sind direkt beim Bundesamt für Sozialversicherung einzureichen.
Sie müssen eine genaue Beschreibung des geplanten Vorhabens enthalten. Die
Gesuche müssen spätestens 12 Wochen vor der Betriebsaufnahme, der
Angebotserhöhung oder dem Projektstart beim Bundesamt eingehen. Für
Betriebsaufnahmen zwischen dem 1. Februar und dem 23. Mai 2003 gilt eine
Übergangsfrist, entsprechende Gesuche können bis spätestens am 28. Februar
2003 eingereicht werden. Das Bundesamt holt für sämtliche Beitragsgesuche
eine Stellungnahme des zuständigen Kantons ein. Dieser muss das Vorhaben
grundsätzlich beurteilen und sich zur Bedürfnisfrage, den
Qualitätsanforderungen, dem Finanzierungskonzept und den notwendigen
Bewilligungen äussern. Das Bundesamt entscheidet anschliessend in Form einer
Verfügung über die Beitragsberechtigung. Dieser Entscheid kann mit
Beschwerde beim Eidg. Departement des Innern angefochten werden.

Weitere Informationen und ab Januar 2003 die Gesuchsformulare finden sich
unter: www.bsv.admin.ch.

EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN

Presse- und Informationsdienst

Auskünfte:                           031 324 07 41

                                                Cornelia Louis Salzgeber

                                                oder

                                                031 322 90 79

                                                Marc Stampfli

                                                Zentralstelle für
Familienfragen

                                                Bundesamt für
Sozialversicherung

Beilagen: Bundesgesetz, Bundesbeschluss und Verordnung

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