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Lohnausweis: Keine Abstriche bei der Bescheinigungspflicht der Leistungen


MEDIENMITTEILUNG

Lohnausweis: Keine Abstriche bei der Bescheinigungspflicht der Leistungen

09. Dez 2002 (EFD) Mit dem neuen gesamtschweizerischen Lohnausweis bezwecken
die Steuer-behörden weder einen Systemwechsel noch eine grundlegende
Änderung der Bescheinigungspflicht der Arbeitgeber. In seiner Stellungnahme
zu einer Motion von Nationalrat Paul Kurrus (FDP/BL), die er ablehnt, hält
der Bundesrat fest, dass der Lohnausweis sämtliche Leistungen des
Arbeitgebers an die Arbeitnehmenden enthalten müsse. Ein vollständiges
Lohnausweisformular ermögliche den Arbeitnehmenden ein effizientes und
korrektes Ausfüllen der Steuererklärung und den Steuerbehörden eine rasche
Veranlagung ohne zeitraubende Rückfragen beim Steuerzahler oder beim
Arbeitgeber.

Nationalrat Kurrus hatte in einer Motion gefordert, die Mitwirkungspflicht
der Arbeitgeber auf die Bekanntgabe des Lohns für Arbeitsleistungen (Barlohn
und Naturallohn) zu beschränken. Damit die Eigenverantwortung als Grundidee
des schweizerischen Steuersystems gefördert werde, solle die
Mitwirkungspflicht der Unternehmen gesetzlich limitiert werden.

Der Bundesrat hält in seiner Antwort zunächst fest, dass der Lohnausweis
sämtliche Leistungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmenden enthalten muss.
Mit dem neuen gesamtschweizerischen Lohnausweis bezweckten die
Steuerbehörden weder einen Systemwechsel noch eine grundlegende Änderung der
Bescheinigungspflicht der Arbeitgeber. Deren Aufgabe bestehe darin, im
Lohnausweis alle Leistungen zu beziffern oder im Falle schwer bewertbarer
Leistungen zumindest auf diese hinzuweisen. Der Entscheid, ob eine Leistung
steuerbar ist oder nicht, obliege den Steuerbehörden.

Nach Auffassung des Bundesrates ermöglicht ein vollständiges
Lohnausweisformular den Arbeitnehmenden ein effizientes und korrektes
Ausfüllen der Steuererklärung und den Steuerbehörden eine rasche Veranlagung
ohne zeitraubende Rückfragen beim Steuerpflichtigen oder beim Arbeitgeber.
Richtig und vollständig ausgefüllte Lohnausweise bildeten die Basis für eine
korrekte und rechtsgleiche Besteuerung der Arbeitnehmenden. Zudem, so der
Bundesrat weiter, nähme bei Umsetzung des Motionsanliegens der
administrative Aufwand der Arbeitgeber höchstens vordergründig ab.
Wesentlich erschwert würde hingegen die Deklarationspflicht der
Arbeitnehmenden. Aufwändiger würden auch die Veranlagungsarbeiten der
Steuerbehörden, müssten doch vermehrt Rückfragen an die Steuerpflichtigen
gerichtet und in Zweifels- und Streitfällen Bescheinigungen beim Arbeitgeber
eingeholt werden.

Gesamthaft gesehen dürfte bei Annahme der Motion allen Beteiligten
zusätzliche Umtriebe erwachsen, und die Gleichbehandlung der
Steuerpflichtigen wäre vermehrt in Frage gestellt. Daher beantragt die
Landesregierung, die Motion abzulehnen.

Auskunft:
Erwin Aeschlimann, Eidg. Steuerverwaltung, 031 322 74 17

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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