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Regeln für die Tätigkeit von Börsenanalysten


MEDIENMITTEILUNG

Regeln für die Tätigkeit von Börsenanalysten

09. Dez 2002 (EFD) An einer sauberen Firmenbewertung besteht
unbestrittenermassen ein volkswirtschaftliches Interesse, hingegen braucht
es deswegen keine weitergehende spezialgesetzliche Regelung für die
Tätigkeit von Börsenanalysten. Dies schreibt der Bundesrat in seiner
heutigen Antwort auf ein Postulat von Nationalrat Rudolf Strahm (SP/BE).
Seine ablehnende Haltung begründet der Bundesrat mit den in der Schweiz
geltenden allgemein-gesetzlichen Rahmenbedingungen sowie den diese
unterstützenden Selbstregulierungsstandards.

Strahms Postulat zielt darauf ab, im Zuge der aktuellen Revision der
Finanzmarktaufsicht auch gesetzliche Regeln für die Tätigkeit von Personen
zu prüfen, welche öffentliche Bewertungen von börsenkotierten Unternehmungen
und Aktien (Analysten) abgeben. Dabei im Vordergrund steht die völlige und
klare Trennung von Analystentätigkeit und Wertpapierverkauf des
Geldinstituts, die Erfolgsentschädigung der Analysten nach Aktienverkäufen
sowie das Verbot der Haltung von Aktien jener Firmen, die sie analysieren.

In seiner ablehnenden Antwort betont der Bundesrat, dass der Staat die
Eigenverantwortung der Anbieter und Nachfrager nicht vollständig übernehmen
könne und solle. Er ist der Ansicht, dass Selbstregulierungsstandards im
Sinne des Subsidiaritätsprinzips eine sinnvolle Ergänzung zu gesetzlichen
Bestimmungen darstellten. Das Börsengesetz enthalte bereits Verhaltensregeln
in Art. 11. Demnach habe der Effektenhändler gegenüber seinen Kunden eine
Informations-, eine Sorgfalts- und eine Treuepflicht. Die Schweizerische
Bankiervereinigung prüfe zur Zeit die Einführung von Richtlinien für die
Finanzanalyse. In diesen sei vorgesehen, dass der Effektenhändler
sicherstellen solle, dass allfällige Interessenkonflikte seine Kunden nicht
benachteiligten. Die Eidg. Bankenkommission verfolge ihrerseits die
Umsetzung und Entwicklung der Selbstregulierung zu den Verhaltensregeln eng.
Sie habe die Möglichkeit bei Bedarf durch Rundschreiben einzuschreiten. Dies
dränge sich namentlich dann auf, wenn sich die Selbstregulierung als nicht
hinreichend erweise.

Auskunft:
Martin Gisiger, Eidg. Finanzverwaltung, Tel. 031 322 22 76

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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