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Grenzüberschreitende Flugtrainingszonen: Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich

Medieninformation des Bundesrates

Grenzüberschreitende Flugtrainingszonen: Vereinbarung zwischen der Schweiz
und Frankreich

Der Bundesrat hat am Montag eine Vereinbarung zwischen der Schweiz und
Frankreich über eine grenzüberschreitende Flugtrainingszone - Cross Border
Area (CBA) - genehmigt und den Kommandanten der Luftwaffe zur Unterzeichnung
ermächtigt. Die Trainingszone erstreckt sich von der Gegend um den
Militärflugplatz Payerne bis in die Region Dijon.

Im europäischen Luftraum gilt das System der sogenannten flexiblen
Luftraumbenützung - Flexibel use of Airspace. Darin werden weder der Zivil-
noch der Militärluftfahrt fest definierte Lufträume für ihre Aktivitäten
zugeordnet. Stattdessen legen die beiden Luftraumbenützer in gegenseitiger
Absprache und unter Berücksichtigung der aktuellen Verkehrslage fest, in
welchen Lufträumen welche Aktivitäten durchgeführt werden sollen. Für die
effiziente Befriedigung der Bedürfnisse der Militärluftfahrt, welche für
Trainingsflüge möglichst grosse, zusammenhängende Lufträume benötigt, sieht
das Konzept auch die Schaffung von grenzüberschreitenden Trainingsräumen
vor, welche von den beteiligten Staaten gemeinsam benützt werden. Derartige
Trainingsräume können kurzfristig aktiviert werden, wenn der zivile
Verkehrsfluss Übungen in diesem Luftraum zulässt.

Gestützt auf die traditionell guten Beziehungen zwischen der schweizerischen
und der französischen Luftwaffe konnte ein Projekt ausgearbeitet werden für
einen grenzüberschreitenden Trainingsraum, der von der Gegend um den
Militärflugplatz Payerne bis in die Region Dijon reicht. Dabei ist
vorgesehen, dass der Trainingsraum für Luftkampfübungen und Trainingsflüge
sowohl von jeder der beteiligten Luftwaffen für sich alleine als auch für
gemeinsame Übungen benützt werden kann. Grenzüberschreitende Flüge finden
jedoch in jedem Fall ausschliesslich im gegenseitigen Einvernehmen beider
Luftwaffen statt. Bei gemeinsamen Luftkampfübungen werden nur unbewaffnete
Flugzeuge eingesetzt, und für den gemeinsamen Luftraum gelten die
schweizerischen Militärflugdienstzeiten.

Für staatliche Flugzeuge ist eine besondere Überflugbewilligung des
überflogenen Staates notwendig, eine sogenannte Diplomatic clearance. Damit
die Luftwaffen beider Staaten die Möglichkeit zu kurzfristigen Trainings und
Übungen haben, erteilen sich die Schweiz und Frankreich für die neue
Flugzone eine entsprechende Dauerbewilligung ("Diplomatic clearance
permanente").

EIDG. DEPARTMENT FÜR VERTEIDIGUNG, BEVÖLKERUNGSSCHUTZ UND SPORT

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