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Gleichgeschlechtliche Paare werden staatlich anerkannt

Bundesrat verabschiedet Botschaft über die eingetragene Partnerschaft
gleichgeschlechtlicher Paare

Bern, 29.11.2002. Gleichgeschlechtliche Paare können künftig ihre
Partnerschaft beim Zivilstandsamt eintragen lassen und damit ihre Beziehung
rechtlich absichern. Dies sehen die Botschaft und der Gesetzesentwurf über
die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vor, die der
Bundesrat am Freitag verabschiedet hat. Die staatliche Anerkennung
gleichgeschlechtlicher Paare soll zur Beendigung von Diskriminierungen und
zum Abbau von Vorurteilen beitragen.

Die eingetragene Partnerschaft wird beim Zivilstandsamt beurkundet und
begründet eine Lebensgemeinschaft mit gegenseitigen Rechten und Pflichten.
Die beiden Partnerinnen und Partner leisten einander Beistand und nehmen
aufeinander Rücksicht. Sie sorgen gemeinsam nach ihren Kräften für den
gebührenden Unterhalt der Gemeinschaft. Über die gemeinsame Wohnung können
sie nur zusammen verfügen. Sie sollen sich gegenseitig Auskunft über
Einkommen, Vermögen und Schulden geben. Bei Konflikten in bestimmten Fragen
können sie ein Gericht anrufen.

Name und Bürgerrecht ändern nicht
Die Eintragung der Partnerschaft hat keine Auswirkungen auf den gesetzlichen
Namen. Um seine Verbundenheit auszudrücken, kann das Paar im Alltag einen
Allianznamen verwenden, d.h. der Partner bzw. die Partnerin kann dem eigenen
Namen jenen des anderen anfügen. Es handelt sich dabei allerdings nicht um
einen amtlichen Namen, der im Zivilstandsregister eingetragen wird. Mit dem
Allianznamen, der wie ein Künstlername im Pass aufgeführt werden kann,
können u.a. auch Verträge unterschrieben werden, solange die Person
identifizierbar bleibt.

Mit der Eintragung der Partnerschaft behält die Partnerin bzw. der Partner
das bisherige Kantons- und Gemeindebürgerrecht. Die eingetragene Partnerin
einer Schweizer Bürgerin bzw. der eingetragene Partner eines Schweizer
Bürgers hat indessen Anspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung. Das Zivilstandsamt kann die (Schein-)Eintragung
verweigern, wenn die beiden Personen offensichtlich keine Lebensgemeinschaft
begründen, sondern nur die ausländerrechtlichen Vorschriften umgehen wollen.
Eine analoge Missbrauchsregelung im Zivilgesetzbuch zur Bekämpfung von
Scheinehen ist im Anhang zum neuen Ausländergesetz vorgesehen. Die
erleichterte Einbürgerung der ausländischen Partnerin bzw. des ausländischen
Partners durch den Bund ist ohne Verfassungsrevision nicht möglich und wird
deshalb erst später angegangen. Immerhin wird die ordentliche Einbürgerung
erleichtert, indem die erforderliche Wohnsitzdauer auf fünf Jahre verkürzt
wird.

Vermögensrechtlich gilt für das gleichgeschlechtliche Paar eine Regelung,
die der Gütertrennung des Eherechts entspricht. Im Hinblick auf die
Auflösung der Partnerschaft kann das Paar eine besondere vermögensrechtliche
Regelung vereinbaren. Namentlich kann das Paar vorsehen, dass das Vermögen
entsprechend den eherechtlichen Bestimmungen über den Güterstand der
Errungenschaftsbeteiligung geteilt wird. In Bereichen wie dem Erbrecht, dem
Sozialversicherungsrecht oder der beruflichen Vorsorge werden
gleichgeschlechtliche Paare Ehepaaren gleichgestellt.

Auflösung der Partnerschaft
Die beiden Partner/innen können beim Gericht gemeinsam die Auflösung
beantragen. Zudem kann jeder Partner oder jede Partnerin die Auflösung
verlangen, wenn das Paar seit mindestens einem Jahr getrennt lebt. Wie bei
der Ehescheidung werden die Anwartschaften in der beruflichen Vorsorge
geteilt.

Fortpflanzungsmedizinische Verfahren und Adoption sind ausgeschlossen
Die Frage, ob gleichgeschlechtliche Paare zu fortpflanzungsmedizinischen
Verfahren, insbesondere zur heterologen Insemination zugelassen werden
sollen, wurde vom Parlament bereits in den Beratungen zum
Fortpflanzungsmedizingesetz, das am 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist,
diskutiert und entsprechend den Vorgaben von Artikel 119 Absatz 2 der
Bundesverfassung negativ beantwortet. Auf der gleichen Linie liegt es, wenn
der Entwurf des Partnerschaftsgesetzes gleichgeschlechtliche Paare auch von
der Adoption ausschliesst.
Die Adoption ist ein Institut der Kinderfürsorge. Ein Recht auf ein
Adoptivkind gibt es nicht. Unter welchen Voraussetzungen deshalb Personen
adoptieren dürfen, bestimmt allein das Kindeswohl. Würde das Gesetz ein
gleichgeschlechtliches Paar zur Adoption zulassen, so hätte das Kind
entgegen dem natürlichen Kindesverhältnis an Stelle einer Mutter und eines
Vaters rechtlich zwei Väter oder zwei Mütter, was es gesellschaftlich in
eine Ausnahmesituation brächte. Hinzu kommt, dass in der Schweiz kaum Kinder
zur Adoption freigegeben werden und bei der Drittweltadoption in erster
Linie der Herkunftsstaat entscheidet, wo das Kind untergebracht wird.
Auch die Möglichkeit der Stiefkindadoption sieht der Gesetzesentwurf nicht
vor. Das Stiefkind ist wesentlich weniger auf die Adoption angewiesen als
ein fremdes Kind, weil es eine bessere familienrechtliche Stellung hat und
in einer stabilen Situation lebt. Hat eine Person aus einer früheren
Beziehung Kinder, ist ihre Partnerin oder ihr Partner indessen berechtigt
und verpflichtet, ihr in der Ausübung der elterlichen Sorge beizustehen und
sie nötigenfalls zu vertreten.

Im Anhang zum Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft werden 30
bestehende Erlasse geändert. Insbesondere wird im Bundesgesetz über das
internationale Privatrecht ein neues Kapitel über die eingetragene
Partnerschaft eingefügt.

Weitere Auskünfte:

Judith Wyder,
Bundesamt für Justiz,
Tel. 031 322 41 78