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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Adoptivkinder werden besser geschützt

Verordnungensänderungen im Hinblick auf das Inkrafttreten des Haager
Adoptionsübereinkommen

Bern, 29.11.2002. Die Schweiz unterstützt die internationalen Bestrebungen
für einen besseren Schutz von Adoptivkindern. Am 1. Januar 2003 treten das
Haager Adoptionsübereinkommen sowie das für dessen Umsetzung notwendige
Bundesgesetz und Änderungen des Zivilgesetzbuches in Kraft. Die
erforderlichen Anpassungen auf Verordnungsstufe hat der Bundesrat am Freitag
verabschiedet.

Das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und
die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption
institutionalisiert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Behörden der
Heimat- und Aufnahmestaaten, um Adoptivkinder besser vor Missbräuchen zu
schützen. Insbesondere teilen sich Herkunfts- und Aufnahmestaat die
Abklärungen, ob Kind und Adoptiveltern für die Adoption geeignet sind. Zur
Platzierung eines Kindes kommt es nur, wenn beide Staaten ihr Einverständnis
geben. Das Übereinkommen stellt auch sicher, dass in Vertragsstaaten
ausgesprochene Adoptionen gegenseitig anerkannt werden.

Das Bundesgesetz zum Haager Adoptionsüber-einkommen regelt die Aufteilung
der bei einer internationalen Adoption anfallenden Aufgaben zwischen der
Zentralen Behörde des Bundes und den kantonalen Behörden. Ausserdem sieht es
zivil- und strafrechtliche Massnahmen vor, um Adoptivkinder zu schützen
sowie um Kinderhandel und andere Missbräuche zu verhindern. Diese
Kindesschutz-massnahmen gelten nicht nur für Kinder aus den Vertragsstaaten,
sondern bei allen internationalen Adoptionen.

Neue Zentralbehörde des Bundes

Die neue, im Bundesamt für Justiz angesiedelte Zentrale Behörde zur
Behandlung internationaler Adoptionen ist

- Drehscheibe für Mitteilungen und Berichte im grenzüberschreitenden
Verkehr,
- berät die Zentralen Behörden der Kantone in Rechtsfragen,
- vertritt die Schweiz gegenüber ausländischen Zentralen Behörden,
- erlässt Weisungen über den Vollzug des Haager Adoptionsübereinkommens,
- fördert den Erfahrungsausstausch und die Koordination im Bereich der
Adoption
- und übt die Aufsicht über die Adoptionsvermittlungsstellen aus.

Zusammenarbeit mit den Kantonen geregelt ...

Letztere Aufgabe erfordert einige Anpassungen der Verordnung über die
Adoptionsvermittlung. Da es sich um eine neue Kompetenz des Bundes handelt,
muss namentlich die Zusammenarbeit der Zentralen Behörde mit den Kantonen
geregelt werden. Neu können Personen, die ohne Bewilligung als Vermittler
tätig sind, mit einer Busse bis zu 5000 Franken bestraft werden.

... und Gebühren festgelegt

Gewisse Dienstleistungen der Zentralbehörde sind gebührenpflichtig. ,
insbesondere die Überprüfung und Weiterleitung von Berichten und Entscheiden
der zuständigen Behörden im Herkunfts- und Aufnahmestaat des Adoptivkindes.
In einer Verordnung setzt der Bundesrat die Gebühren fest, welche die
Adoptiveltern der Zentralbehörde entrichten müssen.

Schliesslich werden in der Pflegekinderverordnung die Bestimmungen über die
Adoption in einem eigenen Abschnitt zusammengefasst und ergänzt, was sich
auch im neuen Titel "Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und
zur Adoption" widerspiegelt.

Weitere Auskünfte:

David Urwyler,
Bundesamt für Justiz,
Tel. 031 323 41 32