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Medienmitteilung

Asylinitiative: Bundeskanzlei ersucht Kantone um Nachzählung

Stadt Bern zählt ihre Stimmzettel zur Eidgenössischen Volksabstimmung vom 24. November über die Asylinitiative nach

Die Bundeskanzlei hat mit Befriedigung zur Kenntnis genommen, dass die Stadt Bern ihre Stimmzettel zur Eidgenössischen Volksinitiative vom vergangenen Wochenende über die Asylinitiative von Hand nachzählt. Gleichzeitig hat sie in einem Schreiben an die Staatskanzleien die Kantone ersucht, bei ihren Gemeinden die angewandte Methode zur Eruierung der Ja- und der Nein-Stimmen abzuklären und dort, wo nötig, eine gesetzeskonforme Nachzählung zu veranlassen.

Die Stadt Bern hatte die eingegangenen gültigen Stimmzettel zur Eidgenössischen Volksabstimmung vom vergangenen Wochenende nicht von Hand ausgezählt, sondern gewogen. Die alleinige Verwendung technischer Hilfsmittel zwecks Ermittlung von Wahl- und Abstimmungsergebnissen ist zwar nicht grundsätzlich verboten, doch bedarf sie laut Artikel 84 des Bundesgesetzes über die Politischen Rechte der Genehmigung durch den Bundesrat. Eine solche ist weder der Stadt Bern noch einer anderen Gemeinde oder einem Kanton erteilt worden.

Die Bundeskanzlei bestreitet die Genauigkeit der Abstimmungsergebnisse durch den Einsatz technischer Hilfsmittel wie Waagen oder Zählmaschinen nicht. Um aber keinerlei Zweifel an der Korrektheit des Verfahrens und an der Richtigkeit des Abstimmungsresultats vom letzten Wochenende (knappe Ablehnung der Asylinitiative) aufkommen zu lassen, hat sich Bundeskanzlerin Annemarie Huber-Hotz am Dienstag in einem Schreiben an alle Staatskanzleien gewandt. Darin ersucht sie die Kantone, bei ihren Gemeinden nachzufragen, welche Methode für die Erhebung der Ja- und der Nein-Stimmen angewandt worden sind. Ueberall dort, wo ausschliesslich technische Hilfsmittel zur Anwendung gelangten, soll eine gesetzeskonforme Nachzählung von Hand veranlasst werden. Nur so kann laut Bundeskanzlerin Huber-Hotz die Glaubwürdigkeit des Staates und das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in das Abstimmungsverfahren gewahrt bleiben.

Bern, 26. November 2002

SCHWEIZERISCHE BUNDESKANZLEI

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