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Bilaterale Verhandlungen Schweiz - EU zur Betrugsbekämpfung - Arbeitssitzung: Detaillierte Lesung des Vertragsentwurfs

MEDIENMITTEILUNG

Bilaterale Verhandlungen Schweiz - EU zur Betrugsbekämpfung -
Arbeitssitzung: Detaillierte Lesung des Vertragsentwurfs

26. Nov 2002 (EFD) An einer zweitätigen Arbeitssitzung haben die
Delegationen der Europäischen Union (EU) und der Schweiz die Verhandlungen
zur Betrugsbekämpfung fortgesetzt. Basis sind die bereits am 18. Oktober
2002 diskutierten Verbesserungen der Zusammenarbeit.

Die 9. Verhandlungsrunde wurde am 25./26. November 2002 in Bern in Form
einer zweitägigen Arbeitssitzung durchgeführt. Basis der artikelweisen
Lesung des Abkommensentwurfs sind die bereits am 18. Oktober 2002
präsentierten Punkte eines Lösungskonzepts, das aus Schweizer Sicht einen
signifikanten Ausbau der Bekämpfung aller bedeutenden Abgabe- und
Subventionsdelikte bringt.
(www.efd.admin.ch/d/dok/medien/medienmitteilungen/2002/10/betrugsbek.htm)

Die gegenwärtige Arbeit hat die Ausformulierung eines Abkommensentwurfs zum
Ziel, wobei in dieser Phase der Schwerpunkt bei der Umsetzung aller
Konsenspunkte liegt und die umstrittenen Fragen (z.B. Grundsatz der
doppelten Strafbarkeit) noch bewusst ausgeklammert wurden. Die Arbeiten
werden weitergeführt. Der Termin steht noch nicht fest.

Lösungskonzept der Schweiz vom 18. Oktober 2002 in Kürze

- Über den Abgabebetrug hinaus soll neu auch die Bekämpfung aller
bedeutenden Abgabe- und Subventionsdelikte signifikant verbessert werden.

- Bei den Verbrauchssteuern sind die Mehrwertsteuer und die Tabaksteuer für
die Bekämpfung von gewerbsmässig und bandenmässig begangenen Delikten
besonders relevant.

- Bei gewerbsmässig begangenen Delikten dieser Art wäre neu der Vollzug von
Zwangsmassnahmen möglich, zum Beispiel Hausdurchsuchungen, Beschlagnahme von
Akten, Einfrieren von Bankkonten oder Zeugeneinvernahme.

- Damit eine Straftat nach Schweizer Recht rechtshilfefähig ist, müsste sie
mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten bedroht sein, und zwar im
ersuchten und im ersuchenden Staat. Dieses Rechtsprinzip der doppelten
Strafbarkeit muss gewahrt bleiben.

- Unter den gleichen Voraussetzungen wie die Rechtshilfe (Strafandrohung von
mindestens 6 Monaten) wäre die Schweiz bereit, Zwangsmassnahmen auch in der
einfacheren Form von Amtshilfe zu vollziehen.

- Zur Erreichung des Vertragsziels wäre die Schweiz bereit, in diesem Sinn
in ihrem nationalen Recht neue rechtshilfefähige Straftatbestände zu
schaffen.

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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http://www.efd.admin.ch