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Bundesrat überweist das Embryonenforschungsgesetz an das Parlament


Der Bundesrat hat die Ergebnisse der Vernehmlassung zum Vorentwurf eines
Bundesgesetzes über die Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen
Stammzellen zur Kenntnis genommen. Gleichzeitig hat er den auf dieser
Grundlage überarbeiteten Gesetzesentwurf zusammen mit der Botschaft
verabschiedet und an das Parlament überwiesen. Das Embryonenforschungsgesetz
wird diesen Forschungsbereich erstmals in der ganzen Schweiz umfassend
regeln.

In die Forschung mit menschlichen Stammzellen werden grosse Erwartungen
gesetzt. Es besteht die Hoffnung, längerfristig auf diesem Weg neue
Therapiestrategien gegen bisher nicht oder nur schwer zu behandelnde
Krankheiten wie Parkinson oder Diabetes entwickeln zu können. Embryonale
Stammzellen können aus menschlichen Embryonen gewonnen werden, die beim
Fortpflanzungsverfahren der In-vitro-Fertilisation planwidrigerweise als
überzählige Embryonen anfallen oder aber gezielt für die
Stammzellengewinnung hergestellt werden. In der Schweiz ist die Herstellung
von Embryonen zu Forschungszwecken schon heute verboten. Demgegenüber ist
die Forschung an überzähligen Embryonen und mit embryonalen Stammzellen
bisher weder klar noch umfassend geregelt.

Der Bundesrat hat am 21. November 2001 entschieden, für die Regelung der
offenen Fragen im Zusammenhang mit der Forschung an überzähligen Embryonen
und an embryonalen Stammzellen ein eigenes Bundesgesetz vorzulegen und damit
nicht bis zum Erlass des geplanten Bundesgesetzes über die Forschung am
Menschen (Humanforschungsgesetz) zu warten. Das Embryonenforschungsgesetz
soll jedoch zu einem späteren Zeitpunkt in das Humanforschungsgesetz
integriert werden.

Die Vernehmlassung zum Vorentwurf eines Embryonenforschungsgesetzes dauerte
vom 22. Mai bis 30. August 2002. Es wurden 171 Adressatinnen und Adressaten
begrüsst. Insgesamt gingen 121 Stellungnahmen ein. Zwei Drittel der
Vernehmlassungsteilnehmenden begrüssen den Entwurf grundsätzlich, während
ein Drittel ihn ablehnt oder eine grundlegende Überarbeitung fordert.
Während sich namentlich der Grossteil der Kantone, die
Wissenschaftsorganisationen und die Spitzenverbände der Wirtschaft für das
Gesetz aussprechen, sind die Parteien, die Ärzteschaft, die Kirchen und die
Frauenorganisationen in ihrer Meinung geteilt. Zwei Drittel der
Vernehmlassungsteilnehmenden sprechen sich dafür aus, dass das Gesetz nicht
nur die Gewinnung embryonaler Stammzellen und die Forschung an embryonalen
Stammzellen regeln solle, sondern - wie im Vorentwurf vorgeschlagen - auch
die Forschung an überzähligen Embryonen.

Der vorliegende Gesetzesentwurf regelt die Gewinnung embryonaler Stammzellen
aus überzähligen Embryonen für die Forschung, die Forschung an embryonalen
Stammzellen sowie die Forschung an überzähligen Embryonen. Er bezweckt, den
missbräuchlichen Umgang mit überzähligen menschlichen Embryonen und mit
menschlichen embryonalen Stammzellen in der Forschung zu verhindern und die
Menschenwürde zu schützen. Dementsprechend ist die Verwendung überzähliger
Embryonen und embryonaler Stammzellen zu Forschungszwecken nur unter
restriktiven Bedingungen erlaubt, wobei nachfolgend die wichtigsten
aufgeführt werden:

-          Verbotener Umgang mit überzähligen Embryonen und embryonalen
Stammzellen: Es ist verboten, aus zu Forschungszwecken erzeugten Embryonen
Stammzellen zu gewinnen oder solche Stammzellen zu verwenden. Ebenso ist es
verboten, überzählige Embryonen ein- oder auszuführen oder einen für
Forschungszwecke verfügbaren überzähligen Embryo über den 14. Tag hinaus zu
entwickeln.

-          Unentgeltlichkeit: Überzählige Embryonen oder embryonale
Stammzellen dürfen nicht gegen Entgelt veräussert oder erworben werden.

-          Zulässige Zwecke: Überzählige Embryonen oder embryonale
Stammzellen dürfen nur für Forschungszwecke, nicht aber für kommerzielle
Zwecke verwendet werden. Die Verwendung überzähliger Embryonen oder
embryonaler Stammzellen ist deswegen nur im Rahmen konkreter
Forschungsprojekte erlaubt. Ausgenommen davon ist die Gewinnung embryonaler
Stammzellen, die auch im Hinblick auf künftige Forschung zulässig ist,
soweit dafür im Inland Bedarf besteht.

-          Einwilligung und Aufklärung: Ein überzähliger Embryo darf zu
Forschungszwecken nur verwendet werden, wenn das betroffene Paar nach
hinreichender Aufklärung eingewilligt hat.

-          Unabhängigkeit: Forschung an überzähligen Embryonen bzw.
Gewinnung embryonaler Stammzellen einerseits und fortpflanzungsmedizinische
Behandlung des betreffenden Paares andererseits müssen voneinander
unabhängig sein.

-          Bewilligungspflicht bzw. Zustimmungserfordernis: Die Forschung an
überzähligen Embryonen oder die Gewinnung embryonaler Stammzellen ist nur
mit Bewilligung des Bundesamtes für Gesundheit zulässig. Forschung an
bereits gewonnenen embryonalen Stammzellen setzt die befürwortende
Stellungnahme der zuständigen Ethikkommission voraus.

-          Subsidiaritätsprinzip: Forschung an überzähligen Embryonen oder
an embryonalen Stammzellen darf nur durchgeführt werden, wenn gleichwertige
Erkenntnisse nicht auch auf anderem Weg erreicht werden können.

-          Forschungsziele: Forschung an überzähligen Embryonen oder an
embryonalen Stammzellen setzt voraus, dass bestimmte, vom Gesetzesentwurf
umschriebene Forschungsziele verfolgt werden; es muss sich dabei um
hochrangige Forschungsziele handeln.

-          Wissenschaftliche Qualität und ethische Vertretbarkeit: Ein
Forschungsprojekt mit überzähligen Embryonen oder mit embryonalen
Stammzellen muss die Kriterien wissenschaftlicher Qualität erfüllen und
zugleich ethisch vertretbar sein.

-          Forschungsergebnisse: Nach Abschluss oder Abbruch eines
Forschungsprojekts mit überzähligen Embryonen oder mit embryonalen
Stammzellen ist eine Zusammenfassung der Forschungsergebnisse öffentlich
zugänglich zu machen.

-          Import von embryonalen Stammzellen: Embryonale Stammzellen dürfen
nur unter bestimmten Bedingungen eingeführt werden. Sie dürfen insbesondere
nicht aus einem zu Forschungszwecken erzeugten Embryo stammen, d.h. sie
müssen aus einem überzähligen Embryo gewonnen worden sein. Auch muss das
betroffene Paar seine Einwilligung in die Verwendung des Embryos zu
Forschungszwecken gegeben und darf dafür kein Entgelt erhalten haben.

EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT DES INNERN

Presse- und Informationsdienst

Auskunft:

Dr. Verena Schwander, Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Recht, Tel. 031
322 95 05

Dr. Gérard Escher, Gruppe für Wissenschaft und Forschung, Tel. 031 322 96 90

Der Entwurf zum Embryonenforschungsgesetz, die Botschaft und der
Vernehmlassungsbericht sind unter folgender Internetadresse abrufbar:
http://www.bag.admin.ch/d/index.htm