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Geklärte Aufgaben, Kompetenzen und Funktionen: Totalrevidierte Statuten des Schweizerischen Nationalfonds vom Bundesrat genehmigt

Geklärte Aufgaben, Kompetenzen und Funktionen: Totalrevidierte Statuten des
Schweizerischen Nationalfonds vom Bundesrat genehmigt

Der Bundesrat hat die neuen Statuten genehmigt, die der Stiftungsrat des
Schweizerischen Nationalfonds (SNF) im September diesen Jahres verabschiedet
hatte. Der Schwerpunkt dieser Totalrevision lag in der Klärung von Aufgaben,
Kompetenzen und Funktionen von Stiftungsrat, Nationalem Forschungsrat und
Geschäftsstelle als wichtigste Organe des SNF. Der SNF ist das wichtigste
Instrument des Bundes zur Förderung der Forschung und des wissenschaftlichen
Nachwuchses.

Die Erarbeitung der neuen Statuten des Schweizerischen Nationalfonds
erfolgte durch eine SNF-interne Arbeitsgruppe unter der Leitung des
aktuellen Stiftungsratspräsidenten Ständerat Fritz Schiesser. Dabei wurden
sowohl Anliegen des für den Nationalfonds zuständigen Eidgenössischen
Departements des Innern als auch Vorschläge des Schweizerischen
Wissenschafts- und Technologierats als beratendes Organ des Bundesrates für
alle Fragen der Wissenschafts-, Bildungs-, Forschungs- und
Technologiepolitik berücksichtigt.

Mit dieser Totalrevision wurde das Ziel erreicht, die Entscheidungsprozesse
und Organisation innerhalb des SNF wesentlich zu vereinfachen sowie die
Arbeitsteilung zwischen den Organen des SNF, namentlich dem Stiftungsrat,
dem Forschungsrat und der Geschäftsstelle, statutarisch zu verbessern. Dabei
wurden die 21 Artikel der bestehenden Statuten komplett überarbeitet und in
37 Artikeln neu gefasst. Die Aufgaben und der Zweck des SNF als Organ der
Forschungsförderung gemäss Art. 8 des Forschungsgesetzes haben sich durch
die Revision nicht verändert. Ausserdem ergeben sich aus der Revision auch
keine Änderungen im Bereich der Subventionskontrolle. Die wesentlichsten
Neuerungen sind folgende:

·        Stiftungsrat
Gemäss den neuen Statuten nimmt der Stiftungsrat als oberstes Führungs- und
Kontrollorgan des SNF vermehrt übergeordnete strategische Aufgaben im
Bereich der Wissenschaftspolitik und die entsprechende Interessenvertretung
des SNF wahr. Im Gegenzug wird er - im Sinne der Entflechtung der
Kompetenzen - von allen Aufgaben im Bereich der Wissenschaft gänzlich
entlastet. Die Gesamtzahl seiner Mitglieder wird von heute 60 auf neu
höchstens 50 leicht reduziert. Von diesen werden höchstens 20 Mitglieder aus
Politik und Wirtschaft direkt vom Bundesrat gewählt, um dem SNF auch in
Zukunft die in unserem Wissenschaftssystem wichtige ausserakademische
Verankerung zu sichern.

·        Nationaler Forschungsrat
Der Nationale Forschungsrat verbleibt wie bisher das wissenschaftliche
Leitungsorgan des SNF. Gegenüber den alten Statuten soll seine Autonomie und
Verantwortung im Bereich der Wissenschaft jedoch deutlich gestärkt werden.
Zum Beispiel wird der Bund zur verbesserten Trennung zwischen Politik und
Wissenschaft künftig keine Mitglieder des Forschungsrates mehr direkt
wählen; diese sollen vielmehr in erster Linie nach wissenschaftlichen
Bedürfnissen vom SNF gewählt werden. Die verstärkte Autonomie und
Verantwortung des Nationalen Forschungsrates als wissenschaftliches
Leitungsorgan des SNF äussert sich des weiteren in seiner Zuständigkeit für
die Erarbeitung wissenschaftlicher Grundsatz- und Planungsdokumente, in der
Wahlkompetenz betreffend Mitglieder des Forschungsrates sowie betreffend das
Präsidium des Nationalen Forschungsrates, das neu als Vollamt möglich ist.
Die Zahl der Mitglieder von heute maximal 90 kann neu auf 100 Mitglieder
erhöht werden, was aufgrund der zunehmenden Belastung und mit Blick auf die
eventuelle Einrichtung neuer Förderinstrumente oder zusätzlicher
Fachkommissionen notwendig ist.

·        Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle des SNF ist neu explizit als selbständiges Organ mit
eigenen Aufgaben und Kompetenzen statutarisch verankert. In der Folge stellt
sie die gesamte Verwaltungstätigkeit des SNF sicher und unterstützt die
Leitungsorgane und alle von diesen eingesetzten Organisationseinheiten bei
ihren Aufgaben. Die Geschäftsstelle ist im Speziellen auch für die
Vorbereitung der wissenschaftlichen Expertisierung zuständig und wird in
diesem Bereich künftig wesentliche Leistungen zur zeitlichen Entlastung der
Mitglieder des Forschungsrates erbringen. Die Geschäftsstelle als Organ des
SNF untersteht der Aufsicht des Ausschusses des Stiftungsrates.

Erhöhte wissenschaftliche Autonomie

Mit der Klärung von Aufgaben und Kompetenzen der wichtigsten SNF-Organe
wurde insbesondere auch das Ziel einer erhöhten wissenschaftliche Autonomie
des SNF verfolgt. Entsprechend ist der Bund neu im Forschungsrat nicht mehr
direkt vertreten und wird auch keine Mitglieder des Forschungsrates mehr
ernennen. Auf dessen Zusammensetzung, etwa hinsichtlich Sprache und ,
GescGeschlecht, wird er indirekt via seine Vertretung im Ausschuss des
Stiftungsrates allerdings auch in Zukunft Einfluss nehmen können. Eine
Sondersituation ergibt sich dort, wo Organisationseinheiten des SNF im
direkten Auftrag des Bundes mit der Durchführung von Programmen betraut
sind. In solchen Fällen ist der direkte Informationsaustausch mit den
zuständigen Stellen des Bundes aus Sachgründen weiterhin notwendig. Für
solche Fälle wurde eine entsprechende Bundesvertretung neu statutarisch
explizit verankert.

Im Stiftungsrat ist auch künftig eine breite ausserakademische Abstützung
des SNF gewährleistet: 20 Mitglieder aus Politik und Wirtschaft (bisher 12)
werden direkt vom Bundesrat ernannt. Dabei ist der aus 15 Mitgliedern
bestehende Ausschuss des Stiftungsrates ein privilegierter Ansprechpartner
für den Bund bzw. die im Bereich der Forschungspolitik spezifisch
zuständigen Bundesstellen. Entsprechend ist hier die Bundesvertretung mit
vier vom Bundesrat ernannten Mitgliedern deutlich sichergestellt.

EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT DES INNERN

Informations- und Pressedienst

Auskünfte:

Gregor Häfliger, Bundesamt für Bildung und Wissenschaft, Chef der Sektion
Nationale Forschungsinstitutionen, Tel. 031 322 96 76

Beilage:

Statuten des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der
wissenschaftlichen Forschung