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Besserer Schutz für Konsumenten

Bundesrat setzt das neue Konsumkreditgesetz auf den 1. Januar 2003 in Kraft

Bern, 06.11.2002. Wer künftig einen Konsumkreditvertrag abschliesst,
geniesst einen besseren Schutz. Der Bundesrat hat das neue
Konsumkreditgesetz und die Ausführungsverordnung auf den 1. Januar 2003 in
Kraft gesetzt. In Zukunft können Konsumkreditgeschäfte in der ganzen Schweiz
wieder auf der gleichen Rechtsgrundlage abgewickelt werden.

Das neue Konsumkreditgesetz schützt die Konsumenten und Konsumentinnen wie
bisher durch umfassende Informationsansprüche. Neu sind die Kreditgeber
überdies verpflichtet, die Kreditfähigkeit zu überprüfen. Sie haben sich zu
diesem Zweck im Verein zur Führung einer Informationsstelle für Konsumkredit
(IKO) zusammengeschlossen. Die Kreditgeber melden einerseits der IKO alle
gewährten Konsumkredite und können andrerseits deren Datenbank abrufen, um
verlässliche Angaben über die wirtschaftliche Situation der Konsumenten und
Konsumentinnen zu erhalten. Die Ausführungsverordnung regelt detailliert,
welche Daten auch im Online-Abrufverfahren bearbeitet werden dürfen.

Höchstzinssatz von 15 Prozent
Zum Schutz der Konsumenten und Konsumentinnen ist ferner ein Höchstzinssatz
von 15 Prozent vorgesehen, der Zinsexezessen einen Riegel schiebt. Mit 15
Prozent hat der Bundesrat jenen Zinssatz als für die ganze Schweiz
verbindlich erklärt, der bereits heute in sechs grossen und wirtschaftlich
bedeutungsvollen Kantonen gilt. Der Höchstzinssatz von 15 Prozent bedeutet
lediglich, dass der Kreditgeber vom Konsumenten keinen höheren Zins
verlangen darf. Tiefere Zinssätze bleiben immer zulässig. Indem das
Konsumkreditgesetz für Transparenz sorgt, ermöglicht es den Kunden, die
Angebote an Konsumkrediten zu vergleichen.

Schutz vor übereilter Kreditaufnahme
Mit der Möglichkeit, den Konsumkreditvertrag innert sieben Tagen zu
widerrufen, werden die Konsumentinnen und Konsumenten besser vor übereilter
und unverantwortlicher Kreditaufnahme geschützt. Bei Minderjährigen muss der
gesetzliche Vertreter dem Konsumkreditvertrag vorgängig schriftlich
zustimmen. Konsumkredite dürfen ferner nur dann gewährt werden, wenn das
Einkommen der Kundschaft es erlaubt, den Kredit binnen dreier Jahre
zurückzuzahlen. Kreditgeber, die sich nicht ans Gesetz halten, verlieren die
Zinsen und in krassen Fällen auch das gewährte Darlehen.

Bewilligungspflicht
Schliesslich werden die Kantone verpflichtet, die Gewährung und Vermittlung
von Konsumkrediten einer Bewilligungspflicht zu unterstellen. Wer
gewerbsmässig Konsumkredite gewähren oder vermitteln will, muss einen guten
Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bieten. Das
geforderte Eigenkapital für Kreditgeber beträgt 8 Prozent der ausstehenden
Konsumkredite, mindestens aber 250 000 Franken. Voraussetzung für eine
Bewilligung ist ferner eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung. Die
Bewilligungen sind auf fünf Jahre befristet. Auf diese Weise wird
sichergestellt, dass in allen Kantonen periodisch überprüft wird, ob die
Bewilligungsvoraussetzungen noch erfüllt sind.

Die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die Bewilligungspflicht
werden erst am 1. Januar 2004 in Kraft treten. Damit wird den Kantonen
genügend Zeit eingeräumt, um ihr Recht an die Vorgaben des Bundesrechts
anzupassen. Bestehende kantonale Bewilligungen bleiben noch bis zum 31.
Dezember 2005 gültig.

Weitere Auskünfte:
Felix Schöbi, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 53 57