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Änderung von sechs landwirtschaftlichen Verordnungen

PRESSEMITTEILUNG / Bern, 30.10.2002

Änderung von sechs landwirtschaftlichen Verordnungen

Der Bundesrat hat heute sechs landwirtschaftliche Verordnungen
geändert. Mit der revidierten Verordnung über die Branchen- und
Produzentenorganisationen werden die Anforderungen an die
Organisationen präzisiert. Zudem hat der Bundesrat die Beiträge für
die Zucker- und Kartoffelproduktion für die nächste Beitragsperiode
festgelegt. Die Ziegenhalter erhalten dank einer Anpassung der
Bio-Verordnung längere Übergangsfristen für den Bau eines Laufstalles.

Artikel 9 des Landwirtschaftsgesetzes erlaubt dem Bundesrat, die
Selbsthilfemassnahmen von Branchen- und Produzentenorganisationen auch
auf Nicht-Mitglieder auszudehnen. Die ersten Erfahrungen haben
gezeigt, dass die Gesetzgebung gewisse Interpretationsspielräume offen
lässt. Mit der Revision werden insbesondere die Anforderungen an die
Rechtspersönlichkeit der Organisationen, ihre Strukturen, ihren
repräsentativen Charakter und ihre Entscheidungsabläufe präzisiert.
Nichtmitglieder sollen zudem von besseren Informationen profitieren.
Das System wird dadurch transparenter. Ausserdem wurde die durch die
Delegiertenversammlung der GalloSuisse beschlossene Erhöhung der
Beiträge für das Marketing von Eiern auf Nichtmitglieder ausgedehnt.

Für die Zuckerproduktion stehen für die Jahre 2004 bis 2007 insgesamt
140 Mio. Franken zur Verfügung. In der laufenden Periode waren es 40
Mio. Franken mehr. Die Zuckerfabriken können einen grossen Teil der
Reduktion durch Rationalisierungen auffangen. Ob der Rübenpreis auch
reduziert werden muss, hängt von der Entwicklung des Weltmarktpreises
für Zucker ab. Die Verwertungsbeiträge Kartoffeln und Saatkartoffeln
werden in den nächsten vier Jahren unverändert weitergeführt. Die
Kartoffelverwertung wird jährlich mit 18 Mio., die Saatkartoffeln mit
2.6 Mio. Franken unterstützt. Neu können auch Lagerhalter Beiträge für
die Frischverfütterung beanspruchen.

Biobetriebe mit Ziegen erhalten eine Übergangsfrist für die Erstellung
eines Laufstalles bis Ende 2010. Bis dahin dürfen die Produkte der
betroffenen Ziegen weiterhin als biologisch gekennzeichnet werden,
sofern die RAUS-Anforderungen eingehalten werden und die Ziegen auf
reichlich mit Einstreu versehenen Flächen gehalten werden. Für die
Haltung von Arbeitspferden wurde dieselbe Uebergangsregelung
beschlossen.

In der Absatzförderungsverordnung hat der Bundesrat die für regionale
Projekte reservierten Mittel auf 3 Mio. Franken reduziert, da dies
eher den Bedürfnissen entspricht. Ausserdem wird eine Obergrenze von 5
Prozent des globalen Budgets (3 Mio. Franken) für die
Öffentlichkeitsarbeit zugunsten der Schweizer Landwirtschaft
eingeführt.

Hauptfokus der vom Bund unterstützten Absatzförderung soll die
Marketingkommunikation für die Produkte der Landwirtschaft bleiben.

Auskünfte:
Bundesamt für Landwirtschaft, Sektion Information, Jürg Jordi, Tel.
031 322 81 28