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Anpassung der Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge

Medienmitteilung      30. Oktober 2002

Anpassung der Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge

Der Bundesrat hat die Verordnung  über die Anpassung der Grenzbeträge bei
der beruflichen Vorsorge per 1. Januar 2003 in Kraft gesetzt. Der
Koordinationsabzug wird von  24'720 Franken auf 25'320 Franken erhöht. Auch
der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der ge­bundenen Selbstvorsorge
(Säule 3a) wird nach oben angepasst. Diese Ände­rungen werden parallel zur
Erhöhung der minimalen AHV-Altersrente vorgenommen.

Die Grenz­beträge dienen dazu, die Mindestlohngrenze für die obligatori­sche
Unterstellung unter die berufliche Vorsorge, die untere und die obere Grenze
des versicherten Lohnes ("koordinierter Lohn") sowie den minimalen
versicherten Lohn zu bestimmen.

Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvor­sorge (BVG) räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, diese
Grenzbeträge den Er­höhun­gen der minimalen Altersrente der AHV anzupassen.
Da auf den 1. Januar 2003 diese Rente von 1'030 auf 1'055 Franken erhöht
wird, geht es darum, die Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge
entsprechend anzupassen. Um eine rei­bungslose Koordination zwischen erster
und zweiter Säule zu gewährleisten, tritt die Verordnung ebenfalls auf den
1. Januar 2003 in Kraft.

Die Grenzbeträge werden wie folgt festgelegt:

Für die obligatorische berufliche Vorsorge

     bisherige

      Beträge

     neue

      Beträge

      - Mindestjahreslohn
     24'720 Fr.

     25'320 Fr.

      - Koordinationsabzug
     24'720 Fr.

     25'320 Fr.

      - Obere Limite des Jahreslohnes
     74'160 Fr.

     75'960 Fr.

      - Maximaler koordinierter Lohn
     49'440 Fr.

     50'640 Fr.

      - Minimaler koordinierter Lohn
     3'090 Fr.

     3'165 Fr.

      - Maximaler koordinierter Lohn für Anspruch

         auf  Ergänzungsgutschriften

      19'920 Fr.

      20'400 Fr.

Für die gebundene Selbstvorsorge der Säule 3a

Maximale Steuerabzugs-Berechtigung für Beiträge an anerkannte
Vorsorgeformen:

     bisherige

      Beträge

     neue

      Beträge

      - bei Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der  zweiten Säule
     5'933 Fr.

     6'077 Fr.

      - ohne Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der zweiten Säule
     29'664 Fr.

     30'384 Fr.

BVG-Versicherung arbeitsloser Personen

Die Arbeitslosenversicherung gründet auf einem Taggeldregime. Deshalb müssen
die Grenzbeträge für die obligatorisch in der 2. Säule versicherten
Arbeitslosen in Tagesgrenzbe­träge umgerechnet werden.

     bisherige

      Beträge

     neue

      Beträge

      - Minimaler Tageslohn
     94.90 Fr.

     97.25 Fr.

      - Maximaler Tageslohn
     284.80 Fr.

     291.70 Fr.

      - Minimaler versicherter Tageslohn
     11.90 Fr.

     12.15 Fr.

      - Maximaler versicherter Tageslohn
     189.90 Fr.

     194.45 Fr.

Sicherstellung der Leistungen durch den Sicherheitsfonds

Der Sicherheitsfonds stellt auch die über die gesetzlichen Leistungen
hinausgehen­den reglementarischen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen
Vorsorgeein­rich­tungen sicher. Die Sicherstellung gemäss BVG um­fasst aber
höchstens die Lei­stungen, die sich aufgrund eines massgebenden AHV-Loh­nes
in der andert­halb­fachen Höhe des oberen Grenzbetrages ergeben (also 1,5
mal Fr. 75'960.-).

     bisheriger

      Betrag

     neuer

      Betrag

      - Maximaler Grenzlohn
     111'240 Fr.

     113'940 Fr.

                         EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN

                         Presse- und Informationsdienst

Auskünfte:                         Tel. 031 322 90 63

                         Anton Kronenberg

                         Alters- und Hinterlassenenvorsorge

                         Bundesamt für Sozialversicherung

Beilage: Verordnung und Erläuterungen