Anpassung der Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge
Medienmitteilung 30. Oktober 2002
Anpassung der Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge
Der Bundesrat hat die Verordnung über die Anpassung der Grenzbeträge bei
der beruflichen Vorsorge per 1. Januar 2003 in Kraft gesetzt. Der
Koordinationsabzug wird von 24'720 Franken auf 25'320 Franken erhöht. Auch
der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge
(Säule 3a) wird nach oben angepasst. Diese Änderungen werden parallel zur
Erhöhung der minimalen AHV-Altersrente vorgenommen.
Die Grenzbeträge dienen dazu, die Mindestlohngrenze für die obligatorische
Unterstellung unter die berufliche Vorsorge, die untere und die obere Grenze
des versicherten Lohnes ("koordinierter Lohn") sowie den minimalen
versicherten Lohn zu bestimmen.
Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (BVG) räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, diese
Grenzbeträge den Erhöhungen der minimalen Altersrente der AHV anzupassen.
Da auf den 1. Januar 2003 diese Rente von 1'030 auf 1'055 Franken erhöht
wird, geht es darum, die Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge
entsprechend anzupassen. Um eine reibungslose Koordination zwischen erster
und zweiter Säule zu gewährleisten, tritt die Verordnung ebenfalls auf den
1. Januar 2003 in Kraft.
Die Grenzbeträge werden wie folgt festgelegt:
Für die obligatorische berufliche Vorsorge
bisherige
Beträge
neue
Beträge
- Mindestjahreslohn
24'720 Fr.
25'320 Fr.
- Koordinationsabzug
24'720 Fr.
25'320 Fr.
- Obere Limite des Jahreslohnes
74'160 Fr.
75'960 Fr.
- Maximaler koordinierter Lohn
49'440 Fr.
50'640 Fr.
- Minimaler koordinierter Lohn
3'090 Fr.
3'165 Fr.
- Maximaler koordinierter Lohn für Anspruch
auf Ergänzungsgutschriften
19'920 Fr.
20'400 Fr.
Für die gebundene Selbstvorsorge der Säule 3a
Maximale Steuerabzugs-Berechtigung für Beiträge an anerkannte
Vorsorgeformen:
bisherige
Beträge
neue
Beträge
- bei Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der zweiten Säule
5'933 Fr.
6'077 Fr.
- ohne Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der zweiten Säule
29'664 Fr.
30'384 Fr.
BVG-Versicherung arbeitsloser Personen
Die Arbeitslosenversicherung gründet auf einem Taggeldregime. Deshalb müssen
die Grenzbeträge für die obligatorisch in der 2. Säule versicherten
Arbeitslosen in Tagesgrenzbeträge umgerechnet werden.
bisherige
Beträge
neue
Beträge
- Minimaler Tageslohn
94.90 Fr.
97.25 Fr.
- Maximaler Tageslohn
284.80 Fr.
291.70 Fr.
- Minimaler versicherter Tageslohn
11.90 Fr.
12.15 Fr.
- Maximaler versicherter Tageslohn
189.90 Fr.
194.45 Fr.
Sicherstellung der Leistungen durch den Sicherheitsfonds
Der Sicherheitsfonds stellt auch die über die gesetzlichen Leistungen
hinausgehenden reglementarischen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen
Vorsorgeeinrichtungen sicher. Die Sicherstellung gemäss BVG umfasst aber
höchstens die Leistungen, die sich aufgrund eines massgebenden AHV-Lohnes
in der anderthalbfachen Höhe des oberen Grenzbetrages ergeben (also 1,5
mal Fr. 75'960.-).
bisheriger
Betrag
neuer
Betrag
- Maximaler Grenzlohn
111'240 Fr.
113'940 Fr.
EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
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Anton Kronenberg
Alters- und Hinterlassenenvorsorge
Bundesamt für Sozialversicherung
Beilage: Verordnung und Erläuterungen