Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

 

Medienmitteilung                                                  23. Oktober 2002

 

Berufliche Vorsorge: Senkung des Mindestzinssatzes auf  3,25  Prozent

 

Im Anschluss an die kürzlich geführten parlamentarischen Diskussionen hat der Bundesrat entschieden, den Mindestzinssatz per 1. Januar 2003 von 4 auf 3,25 Prozent zu senken. Die Änderung der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) bringt ein neues Verfahren, mit dem der Bundesrat den Mindestzinssatz regelmässig, mindestens alle zwei Jahre, anpassen kann. Auf Grund der unsicheren Entwicklung der Renditeperspektiven wird bereits im nächsten Jahr wiederum eine Überprüfung des Mindestzinssatzes vorgenommen. Grundlage bildet ein jährlicher Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) über die Situation der Vorsorge-einrichtungen und Lebensversicherer.

 

Der Bundesrat hat beschlossen, den Mindestzinssatz auf den 1. Januar 2003 auf 3,25 Prozent zu senken. Er hat ein Verfahren eingeführt, das künftige Zinsanpassungen regelt. So soll die Anpassung des Mindestzinssatzes nach einem festgelegten Verfahren erfolgen, um eine periodische Überprüfung der Angemessenheit des Zinssatzes sicherzustellen. Die Überprüfung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Angesichts der weiterhin unsicheren Zinsentwicklung und Lage auf den Anlagemärkten wird der Mindestzinssatz bereits im nächsten Jahr erneut überprüft.

 

Ausschlaggebend für eine Zinsanpassung sind für den Bundesrat verschiedene Komponenten:

 - die Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen

- die Ertragsmöglichkeiten weiterer marktgängiger Anlagen

- die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen

 

Der Bundesrat will inskünftig möglichst aktuelle Daten über die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen haben. Das BSV muss daher die Situation der Vorsorgeeinrichtungen jährlich überprüfen und seine Schlussfolgerungen in einem Bericht festhalten, wie dies aus Art. 44a BVV 2 hervorgeht. Dazu lassen die kantonalen Aufsichtsbehörden dem BSV die Angaben zu den von ihnen kontrollierten Einrichtungen zukommen. Das Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) liefert Daten zu den Lebensversicherern.

 

EIDG. DEPARTEMENT DES INNEREN
Presse- und Informationsdienst

 

Auskünfte:   Tel. 031 322 90 61, Jürg Brechbühl, Vizedirektor, Bundesamt für Sozialversicherung

      Beilagen: - Verordnungstext und Kommentar