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Bilaterale Verhandlungen Schweiz - EU zur Betrugsbekämpfung: Signifikante Verbesserung der Zusammenarbeit möglich


MEDIENMITTEILUNG

Bilaterale Verhandlungen Schweiz - EU zur Betrugsbekämpfung
Signifikante Verbesserung der Zusammenarbeit möglich

18. Okt 2002 (EFD) Anlässlich der 8. Verhandlungsrunde im Bereich der
Betrugsbekämpfung haben die Delegationen der Europäischen Union (EU) und der
Schweiz in Brüssel erstmals anhand eines konkreten Vertragsentwurfs
diskutiert. Aus Schweizer Sicht erlaubt ihre Offerte gegenüber dem heutigen
Zustand einen signifikanten Ausbau der Bekämpfung aller bedeutenden Abgabe-
und Subventionsdelikte. Neu wäre der Vollzug von Zwangsmassnahmen nicht nur
bei Abgabebetrug, sondern auch bei gewerbsmässigen Abgabedelikten
(insbesondere Schmuggel) möglich. Uneinigkeit verbleibt bei der Frage, wie
der Grundsatz der doppelten Strafbarkeit anzuwenden ist.

Die detaillierte Diskussion über konkrete Staatsvertragsentwürfe für die
Kapitel Rechts- und Amtshilfe zeigte, dass die Schweizer Offerte der EU in
zahlreichen wichtigen Punkten Verbesserungen gegenüber der heutigen
Rechtslage bringt. Weil auch die Schweiz ein Interesse an der wirksamen
Bekämpfung von Betrug und anderen Abgabedelikten hat, ist sie bereit, der EU
weit entgegen zu kommen. Das Lösungskonzept der Schweiz läuft faktisch
darauf hinaus, dass sie bereit wäre, den für die Rechtshilfe relevanten
EU-Rechtsbestand zu übernehmen, falls darunter ausschliesslich Delikte
fallen, die gemäss Schweizer Recht mit einer Freiheitsstrafe von mindestens
6 Monaten bedroht sind. Damit wäre sichergestellt, dass die
rechtshilfefähigen Delikte einen ausreichenden Unrechtsgehalt aufweisen und
den schweizerischen Rechtsprinzipien (namentlich dem Grundsatz der doppelten
Strafbarkeit) Rechnung tragen.

Bereitschaft zur Verankerung neuer Tatbestände

Um alle bedeutenden Abgabedelikte bei indirekten Steuern und Subventionen zu
erfassen, wäre die Schweiz überdies bereit, über den Betrug hinaus im
nationalen Recht neue rechtshilfefähige Straftatbestände bei den
Verbrauchssteuern (Mehrwertsteuer, Tabaksteuer, Biersteuer) zu schaffen,
sofern diese gewerbsmässig begangen werden. In solchen Fällen könnten
künftig Zwangsmassnahmen zugunsten von EU-Staaten sowohl auf dem Weg der
Rechts- als auch der Amtshilfe ergriffen werden. Damit würde eine
weitgehende Verbesserung der Zusammenarbeit realisiert. Bislang ist in
Steuerangelegenheiten nur der Abgabebetrug rechtshilfefähig. Darüber hinaus
schlägt die Schweiz im Anwendungsbereich des Abkommens weitere
Erleichterungen vor, so die Beitreibung von Abgaben, das Recht von
EU-Ermittlern, bei Untersuchungen anwesend zu sein, sowie - unter bestimmten
Bedingungen - die Auslieferung von ausländischen Tätern auch bei
Fiskaldelikten. Ebenfalls vorgesehen wäre die Zusammenarbeit für bestimmte
Formen der Geldwäscherei, wie sie im EU-Recht definiert ist.

Damit hat die Schweiz den Willen bekräftigt, der EU wesentliche
Verbesserungen von grosser praktischer Auswirkung bei der Bekämpfung von
Betrug und anderen Abgabedelikten sowie von weiteren Schädigungen ihrer
finanziellen Interessen zu ermöglichen. Sie kommt der EU in einem während
der Verhandlungsdauer fortlaufend ausgedehnten Problemkreis weitestgehend
entgegen und setzt die Schranke einzig bei der Wahrung ihrer fundamentalen
Rechtsprinzipien. Die von der EU nach wie vor angestrebte vollumfängliche
Übernahme des Acquis Communautaire ist für die Schweiz nicht annehmbar.

Basis für den weiteren Verlauf der Verhandlungen bildet der konkrete
Vertragsentwurf. Ein weiteres Treffen wurde vereinbart, es findet
voraussichtlich im November 2002 in Bern statt.

Lösungskonzept der Schweiz in Kürze

-Über den Abgabebetrug hinaus soll neu auch die Bekämpfung aller bedeutenden
Abgabe- und Subventionsdelikte signifikant verbessert werden.

- Bei den Verbrauchssteuern sind die Mehrwertsteuer und die Tabaksteuer für
die Bekämpfung von gewerbsmässig und bandenmässig begangenen Delikten
besonders relevant.

- Bei gewerbsmässig begangenen Delikten dieser Art wäre neu der Vollzug von
Zwangsmassnahmen möglich, zum Beispiel Hausdurchsuchungen, Beschlagnahme von
Akten, Einfrieren von Bankkonten oder Zeugeneinvernahme.

- Damit eine Straftat nach Schweizer Recht rechtshilfefähig ist, müsste sie
mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten bedroht sein, und zwar im
ersuchten und im ersuchenden Staat. Dieses Rechtsprinzip der doppelten
Strafbarkeit muss gewahrt bleiben.

- Unter den gleichen Voraussetzungen wie die Rechtshilfe (Strafandrohung von
mindestens 6 Monaten) wäre die Schweiz bereit, Zwangsmassnahmen auch in der
einfacheren Form von Amtshilfe zu vollziehen.

- Zur Erreichung des Vertragsziels wäre die Schweiz bereit, in diesem Sinn
in ihrem nationalen Recht neue rechtshilfefähige Straftatbestände zu
schaffen.

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